1. Der Fachautor Albert. M. Seitz beruft sich in seinem Beitrag auf die WertR 06. Leider stellt er dabei nicht klar, dass die WertR 06 seit ihrer ersten Bekanntmachung am 1.3.2006 wiederholt geändert worden ist. Dabei handelt es sich um folgende Änderungen:
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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) – Bekanntmachung der Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL) vom 11.1.2011 in BAnz – Amtlicher Teil – vom 11.2.2011, S. 597. |
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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) – Bekanntmachung der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie – SW-RL) – in BAnz – Amtlicher Teil – vom 18.10.2012 B 1, S. 1. |
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) – Bekanntmachung der Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) – vom 20.3.2014 – in BAnz – Amtlicher Teil – Nr. 11.4.2014 – B 3 – vom 11.4.2014, S. 1. |
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) – Bekanntmachung der Richtlinie zur Ermittlung des Ertragswerts (EW-RL) – vom 12.11.2015 – in BAnz – Amtlicher Teil – vom 4.12.2015, – S. 1. |
2. Die zitierten Richtlinien und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des BMVBS bzw. BMU sind nach der neueren Rechtsquellenlehre im Allgemeinen Staats- und Verwaltungsrecht dem Bereich normativer Rechtsetzung nach den Art. 84, 85, 86 GG zuzuordnen.
Es handelt sich um Regelungen auf dem Gebiet der außersteuerlichen Bewertung, die innerhalb der Bundesverwaltung von übergeordneten Verwaltungsinstanzen an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete ergangen sind. Sie bestimmen die Organisation der Verwaltung und ihr Handeln bei der Ausführung von Bundesgesetzen näher. Hierfür gibt es den Begriff der normergänzenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Derartiges ist nach neuerem Rechtsverständnis zulässig, soweit sich die Behörde, von der die jeweiligen Regelungen stammen, innerhalb ihres originären Zuständigkeitsbereichs bewegt und mit ihren Einzelregelungen den Rahmen der jeweiligen Gesetze, um deren Ausführung es geht, einhält.
3. Gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO-Bund) sind die normergänzenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Bundesanzeiger – Amtlicher Teil – (BAnz-AT) zu veröffentlichen. Dies ist das vorrangige amtliche Verkündungsblatt für solche Vorschriften.
Die Ministerialblätter der Bundesministerien kommen nach § 76 Abs. 4 Nr. 1 GGO-Bund ebenfalls als Medium für die Veröffentlichung in Betracht. Aus praktischen Gründen der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit scheiden die vorerwähnten Ministerialblätter der Bundesministerien jedoch häufig aus. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das jeweilige Bundesministerium Interesse daran hat, dass die Öffentlichkeit möglichst breit gestreut Kenntnis nehmen kann. In diesen Fällen ist gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 2 GGO-Bund die Veröffentlichung im BAnz–AT angeordnet.
Das bedeutet praktisch folgendes:
Die normergänzende Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes im Sinne der Artikel 84, 85 GG muss im entweder BAnz-AT – oder im Ministerialblatt des jeweiligen Bundesministeriums veröffentlicht sein. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Bekanntmachung vor.
Das wiederum hat zur Folge, dass es nicht auf die Textausgaben privater Herausgeber zu normergänzenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung ankommt. Von Belang ist vielmehr allein der amtlich veröffentlichte "Urtext" im BAnz – Amtlicher Teil – oder in dem Ministerialblatt eines Bundesministeriums. Es besteht keine Garantie für die Richtigkeit privater Textausgaben.
Dies ist ein "Knackpunkt" des hier besprochenen Aufsatzes über das "Erbbaurecht und seine Tücken" des Fachautors Seitz. Die amtliche Veröffentlichung der WertR 2006 im BAnz-AT unterteilt in einen ersten und zweiten Teil, jeweils mit weiterer Unterteilung in fortlaufend nummerierte Anlagen zu unterschiedlichen Problembereichen. Innerhalb dieser Anlagen findet sich eine weitere Unterteilung nach Nummern.
Die Begriffe "erster und zweiter Teil" sowie "Anlage" als Gliederungsmerkmale innerhalb der WertR 2006 tauchen in dem ansonsten begrüßenswerten Beitrag des genannten Autors nicht auf. Das lässt sich vielleicht damit erklären, dass er bei der Erarbeitung seines Beitrags die entsprechende nichtamtliche Textausgabe zur WertR 2006 irgendeines privaten Autors verwendet hat.
Hinzu kommt, dass der hier besprochene Aufsatz auf der nicht mehr aktuellen Fassung der WertR 2006 aus dem Jahre 2006 beruht.