Die Gründe für die Entscheidung, zusammen zu leben ohne dafür die Form der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft zu wählen, sind unterschiedlich. Neben einer grundsätzlichen Ablehnung der Institutionen kann es sich auch um Verbindungen handeln, in denen eine Ehe grundsätzlich angestrebt ist.

Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dabei selten bewusst, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine soziale Absicherung der Partner bietet. Insbesondere im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht erfahren nichteheliche Paare eine ungünstige Behandlung. Die Versorgung des überlebenden Partners spielt im Todesfall eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine erhebliche Rolle.

Dieselben Fragen können sich auch im Fall des Zusammenlebens von Geschwistern oder den immer häufiger werdenden Altersgemeinschaften stellen. Entscheidendes Merkmal dieser Gemeinschaften ist das gemeinsame Wirtschaften, das zu einer Vermögensgemeinschaft führt, sowie der Wunsch, für den Partner im Krankheitsfalle Entscheidungen treffen zu können. Aus diesem Grunde und zur Erfassung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird statt des Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zunehmend der Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft[1] verwandt.

[1] Vgl. Staudinger/Löhning, Anh. Rn 10 zu §§ 1297 ff. BGB.; Weinreich, FuR 2011, 492, 493.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge