In diesem Zusammenhang sind nicht nur Regelungen auf den Todesfall von Belang, sondern ebenso wichtig sind die Fragen der Vorsorgeregelung im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht, einer eventuellen Betreuung und die Regelung, wer für die Form der gewünschten Bestattung sorgt. Auch in diesen Fragen ist der Lebensgefährte nicht bereits gesetzlich legitimiert. Ebenso ist nicht einheitlich geregelt, inwieweit der Lebensgefährte Vorrang vor Kindern im Hinblick auf die Totenfürsorge hat.
1. Vorsorgevollmacht
Sollte die Erteilung einer Vollmacht gewünscht sein, so ist insbesondere bei älteren Partnern darauf zu achten, den überlebenden Lebensgefährten von der Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben des Vollmachtgebers zu befreien.
Zu beachten ist, dass eine Vorsorgevollmacht, die die persönlichen Angelegenheiten des Lebensgefährten umfasst, mit dessen Tod endet und deshalb nicht zur Totenfürsorge berechtigt. Wenn es der Wunsch ist, dass der überlebende Partner für die Totenfürsorge verantwortlich sein soll, muss er hierzu ausdrücklich ermächtigt werden.
Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten
Ich bevollmächtige […] für mich Erklärungen zu Maßnahmen in Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere bei der Einwilligung in eine Untersuchung meines Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung, einen ärztlichen Eingriff oder sonstige ärztliche Maßnahmen, vor allem eine Medikation abzugeben. Dies soll auch dann gelten, wenn ich infolge dieser Maßnahme zu versterben drohe oder einen länger andauernden gesundheitlichen Schaden davontrage. Dasselbe soll gelten für die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung meines Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterlassens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden sollte. Die behandelnden Ärzte befreie ich insoweit ausdrücklich von der Schweigepflicht. Meinem Bevollmächtigten steht das Recht der Totenfürsorge für mich und die Wahrnehmung meines postmortalen Persönlichkeitsrechts zu. Dies umfasst insbesondere auch das Recht, über die Art meiner Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte zu entscheiden.
2. Letztwillige Verfügungen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Bei Verfügungen von Todes wegen sind zahlreiche Probleme zu beachten: Zu beachten sind das fehlende Ehegatten- und Lebenspartnererb- und -pflichtteilsrecht sowie die erbschaftsteuerliche Belastung. Hinzu kommen die Probleme, die sich’ergeben, wenn bei älteren Verfügungen von Todes wegen nichteheliche Kinder genannt sind. Zwar sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgesetzt. Wenn jedoch ein Testament existiert, in dem nichteheliche Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden, kann dies zu ungewollten Schlechterstellungen der Kinder aus der Lebensgemeinschaft führen.
Insbesondere sollten bei der Verteilung des Vermögens zwischen ehelichen Kindern aus einer früheren Ehe und den Kindern aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen und Ersatzerbenbestimmungen genau geregelt werden.
Zu beachten ist, dass wenn die Erbeinsetzung des nichtehelichen Lebenspartners dazu führt, dass gesetzliche Erben, die zum Erblasser in einem engen familiären Bezug stehen, zurückgesetzt werden und dadurch wirtschaftlich erheblich getroffen werden oder ihr Unterhalt gefährdet wird, die entsprechende Verfügung unwirksam sein kann.
Zu beachten ist auch, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Eine solche gemeinsame Verfügung von Todes wegen ist auch unwirksam, wenn die Partner verlobt waren.
Möglich ist es, das unwirksame gemeinschaftliche Testament von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Einzeltestamente umzudeuten.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die gewünschtenRegelungsinhalte eines so genannten Berliner Testaments im Wege eines Erbvertrages erreichen. Unwirksam sind dagegen Verpflichtungen in Partnerschaftsverträgen, den jeweils anderen Partner als Erbe einzusetzen (§ 2302 BGB). Es’muss jedem Partner überlassen bleiben, die jeweils eigene Verfügung frei zu treffen, unabhängig von der Verfügung des Partners.
Wenn eine Wechselbezüglichkeit gewünscht ist, so lässt sich diese aber durch einen (notariellen) Erbvertrag erreichen. Sinnvoll ist es hier, ein Rücktrittsrecht vorzubehalten.
Rücktritt vom Erbvertrag
Jeder von uns behält sich den jederzeit möglichen Rücktritt vom Erbvertrag ohne Angabe von Gründen vor. Das Rücktrittsrecht erlischt im Fall des Todes des anderen Vertragsteils.
Zu beachten ist, dass ein Ausschluss von Anfechtungsmöglichkeiten Dritter vereinbart werden sollte. Wichtig ist dabei, dass kein Motiv für die Zuwendung mit aufgenommen werden...