Direkte Änderungen für das Erbrecht gibt es durch die Reform kaum. Dies war auch nicht beabsichtigt. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für die Genehmigungen erforderlich sind, werden in § 1851 BGB nF zusammengefasst. Ausdrücklich genannt wird in Nr. 9 der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrages gem. § 2345 BGB und in Nr. 1 der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB aF zu § 1837 BGB nF mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Das Genehmigungsverfahren an sich bleibt unverändert. Die nur sprachlich veränderten Regelungen finden sich in §§ 1855 ff. BGB nF.

Für den Erbrechtler ergeben sich allerdings indirekt weitere Neuerungen, da die Vorschriften zum Betreuungsende (dazu VIII.) sowie die Dokumentationspflichten und Informationsrechte (dazu VII.) geändert werden. Das kann erhebliche Auswirkungen auf eine Nachlassabwicklung, für erbrechtliche Streitigkeiten und für solche vor dem Erbfall haben. Zu beachten sein wird bei einer unter Betreuung stehenden Person, die an einer erbrechtlichen Streitigkeit beteiligt ist, auch (weiter) das Genehmigungserfordernis für Vergleiche und Schiedsvereinbarungen, § 1854 Nr. 6 BGB nF.

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