Mit dem Tod des Betroffenen endet die Betreuung. Einige Betreuer versuchen noch zu Lebzeiten des Betreuten zumindest für die Beisetzung durch Verträge mit Bestattern und der Bestattungstreuhand vorzusorgen. Im Übrigen entstehen durch die Ungewissheit über die Nachfolge häufig Schäden für den Nachlass und auch Dritte wie Vermietern, denn bis zur Testamentseröffnung, sonstiger Erbenermittlung oder Einsetzung eines Nachlasspflegers vergehen oft Wochen und Monate. Interessant wird vor diesem Hintergrund die praktische Umsetzung einer Art Notgeschäftsführungspflicht nach dem Tod des Betreuten gem. § 1874 BGB nF,[11] bei dem die Betreuung aber weiter enden soll, § 1870 BGB nF.

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