Möglichkeiten bei der Gestaltung kann die Aufhebung des Schenkungsverbots gem. § 1854 Nr. 8 BGB nF eröffnen. Schenkungen sind nun (bis auf Gelegenheitsgeschenke) nur noch genehmigungsbedürftig. Zudem enthält § 30 BtOG ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer,[10] von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sein werden. Damit wird einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt. Ehrenamtliche Betreuer sowie die gesetzliche Erbfolge bleiben unberührt. Die Problematik von erbschleichenden Pflegekräften, insbesondere von ambulanten Pflegediensten sowie sich "privat" anbietenden "Helfern" und so genannten "24-Stunden-Pflegekräften", wird damit nicht gemindert.

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