Der Reformprozess begann im engeren Sinne im Jahre 2018 mit zwei Forschungsaufträgen des BMJV zur Qualität der rechtlichen Betreuung und ihrer Erforderlichkeit.[5] Es sind drei wesentliche Triebfedern für die Reform auszumachen: Zum Ersten den auch durch die Zugangsverpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention geförderten Gedanken der Selbstbestimmung im Betreuungsrecht besser umzusetzen, zum Zweiten die umständliche Verweisungssystematik zwischen Vormundschafts- und Betreuungsrecht mit zum Teil veralteten Regelungsinhalten zu ordnen und die Normen zu modernisieren und zum Dritten die durch Betreuungen verursachten Kosten zu verringern.

[5] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 119.

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