1. Genehmigungen

Direkte Änderungen für das Erbrecht gibt es durch die Reform kaum. Dies war auch nicht beabsichtigt. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für die Genehmigungen erforderlich sind, werden in § 1851 BGB nF zusammengefasst. Ausdrücklich genannt wird in Nr. 9 der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrages gem. § 2345 BGB und in Nr. 1 der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB aF zu § 1837 BGB nF mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Das Genehmigungsverfahren an sich bleibt unverändert. Die nur sprachlich veränderten Regelungen finden sich in §§ 1855 ff. BGB nF.

Für den Erbrechtler ergeben sich allerdings indirekt weitere Neuerungen, da die Vorschriften zum Betreuungsende (dazu VIII.) sowie die Dokumentationspflichten und Informationsrechte (dazu VII.) geändert werden. Das kann erhebliche Auswirkungen auf eine Nachlassabwicklung, für erbrechtliche Streitigkeiten und für solche vor dem Erbfall haben. Zu beachten sein wird bei einer unter Betreuung stehenden Person, die an einer erbrechtlichen Streitigkeit beteiligt ist, auch (weiter) das Genehmigungserfordernis für Vergleiche und Schiedsvereinbarungen, § 1854 Nr. 6 BGB nF.

2. Schenken und Testieren

Möglichkeiten bei der Gestaltung kann die Aufhebung des Schenkungsverbots gem. § 1854 Nr. 8 BGB nF eröffnen. Schenkungen sind nun (bis auf Gelegenheitsgeschenke) nur noch genehmigungsbedürftig. Zudem enthält § 30 BtOG ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer,[10] von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sein werden. Damit wird einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt. Ehrenamtliche Betreuer sowie die gesetzliche Erbfolge bleiben unberührt. Die Problematik von erbschleichenden Pflegekräften, insbesondere von ambulanten Pflegediensten sowie sich "privat" anbietenden "Helfern" und so genannten "24-Stunden-Pflegekräften", wird damit nicht gemindert.

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