Die Vorschrift zum Vermögensverzeichnis zu Betreuungsbeginn wurde in § 1835 BGB nF im Vergleich zu § 1802 BGB aF deutlich detaillierter ausgestaltet; dies sollte also verlässlicher und informativer werden. In den persönlichen Angelegenheiten könnte der obligatorische Anfangsbericht gem. § 1863 BGB nF statt dem kaum beachteten Betreuungsplan nach § 1901 Abs. 4 BGB aF zu Verbesserungen führen.

Ein Auskunftsrecht von nahestehenden Angehörigen in § 1822 BGB nF wird in der Praxis mit Blick auf die Reichweite und die Arbeitsbelastung des Betreuers für Diskussionen sorgen. Es kann aber auch tragische Fälle des Ausschlusses wichtiger Bezugspersonen sowie Missbrauch durch mehr soziale Kontrolle verhindern.

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