1. Notgeschäftsführung
Mit dem Tod des Betroffenen endet die Betreuung. Einige Betreuer versuchen noch zu Lebzeiten des Betreuten zumindest für die Beisetzung durch Verträge mit Bestattern und der Bestattungstreuhand vorzusorgen. Im Übrigen entstehen durch die Ungewissheit über die Nachfolge häufig Schäden für den Nachlass und auch Dritte wie Vermietern, denn bis zur Testamentseröffnung, sonstiger Erbenermittlung oder Einsetzung eines Nachlasspflegers vergehen oft Wochen und Monate. Interessant wird vor diesem Hintergrund die praktische Umsetzung einer Art Notgeschäftsführungspflicht nach dem Tod des Betreuten gem. § 1874 BGB nF, bei dem die Betreuung aber weiter enden soll, § 1870 BGB nF.
2. Unterlagenherausgabe
Ein repetitiver Quell für Unstimmigkeiten ist die Herausgabe von Unterlagen durch den Betreuer. Zwar ist die Motivation nachvollziehbar, bei Haftungsfragen auf diese zurückgreifen zu können. Eine Prüfung unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist dem Autor diesbezüglich nicht bekannt. Offensichtlich ist aber der Herausgabeanspruch des Betreuten bei Beendigung der Betreuung bzw. von seinen rechtsnachfolgenden Erben (§ 667 BGB). Dies soll nun erfreulicher Weise klargestellt werden, § 1872 BGB nF. Es sind "alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen … herauszugeben."
Dass der Betreuer (elektronische) Kopien für die angesprochenen, eventuellen Haftungsauseinandersetzungen behalten darf, wird nicht ausgeführt – aber auch nicht das Gegenteil. Hier besteht Klärungsbedarf, wobei persönlichkeits- bzw. datenschutzrechtliche Erwägungen für einen Grundsatz der vollständigen Herausgabe bzw. Vernichtung von Kopien sprechen, woraus für ein abweichendes Verhalten eine Rechtfertigung zu fordern ist.
3. Schlussrechnung
Die Schlussrechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht wird nicht mehr grundsätzlich verbindlich sein. Sie ist gem. § 1872 Abs. 2 BGB nF nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, seines neuen Vertreters oder seinen Erben zu erstellen oder wenn Berechtigte sechs Monate nach dem Betreuungsende nicht bekannt sind, § 1872 Abs. 3 BGB nF. Auf die Möglichkeit, eine Schlussrechnung zu verlangen, muss die berechtigte Person durch den Betreuer hingewiesen werden. Ab Zugang dieses Hinweises gilt eine sechswöchige Ausschlussfrist für die Geltendmachung, welche wiederum auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen ist. Dieses prüft im Ergebnis gem. § 1873 BGB nF entsprechend einer laufenden Betreuung, was den Zivilrechtsweg nicht ausschließt.
Von u.a. der Rechnungslegungspflicht gem. § 1859 BGB nF befreite Betreuer müssen auch am Betreuungsende gem. § 1872 Abs. 5 BGB nF nur eine Vermögensübersicht erstellen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern.