Ganz weitgehend nur andere Paragrafen erhalten die Regelungen zur Patientenverfügung (§ 1827 BGB nF statt § 1901a BGB und § 1828 BGB nF statt § 1901b BGB), zur Genehmigungspflicht bei bestimmten, ärztlichen Maßnahmen (§ 1829 BGB nF statt § 1904 BGB), zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und Unterbringungen (§ 1831 BGB nF statt § 1906 BGB) und ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB nF statt § 1906a BGB). Lediglich die Erforderlichkeitsvoraussetzung des "Wohls" des Betroffenen entfällt bei der Unterbringung, was der weiteren Distanzierung von paternalistischen Zügen im Betreuungswesen entspricht und keine inhaltlichen Änderungen bedeutet.

Die Genehmigungsverfahren richten sich nach §§ 298, 312 FamFG nF. Patientenverfügungen werden vom neuen Ehegattenvertretungsrecht nicht beeinträchtigt und auch die §§ 1829 und 1831 Abs. 4 BGB nF (gefährliche medizinische und freiheitsentziehende Maßnahmen) gelten bei ihm (§ 1358 Abs. 6 BGB nF), wobei Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB nF sechs Wochen nicht überschreiten dürfen. Unterbringungen (§ 1831 Abs. 1 bis 3 BGB nF) und ärztliche Zwangsmaßnahmen gem. § 1832 BGB nF sind vom Ehegattenvertretungsrecht allerdings nicht umfasst.

Die Anforderung an Vorsorgevollmachten, die Befugnis zu Entscheidungen bei Maßnahmen nach §§ 1829, 1831 und 1832 BGB nF konkret zu formulieren, findet sich zukünftig in § 1820 Abs. 2 BGB nF. Bei der Gestaltung von Vorsorgereglungen sollten schon jetzt die ab 1.1.2023 geltenden Paragrafen zumindest zusätzlich genannt und ggf. dem Entfallen der Erforderlichkeitsvoraussetzung des "Wohls" des Betroffenen Rechnung getragen werden.

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