Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen und besonderen Verwirkungsklauseln:
aa. Allgemeine Verwirkungsklauseln
Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel macht der Erblasser zur auflösenden Bedingung der Zuwendung allgemein, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt.
Beispiel allgemeine Verwirkungsklausel:
"Sollte sich einer meiner Erben gegen mein Testament in irgendeiner Weise auflehnen, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt."
Eine solche allgemeine Verwirkungsklausel sollte stets vermieden werden. Denn allgemeinen Verwirkungsklauseln ist eine weitgehende Unbestimmtheit immanent, sodass meistens unklar bleibt, bei welchem Verhalten die Klausel erfüllt ist. Im Zweifel ist eine solche Klausel weit auszulegen. Für den sensiblen Bereich der Unternehmensnachfolge ist von allgemeinen Verwirkungsklauseln gänzlich abzuraten.
Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel ist eine aufschiebend bedingte Enterbung anzunehmen, wobei der Eintritt der Bedingung den Betroffenen zugleich zum Vorerben bis zum Bedingungseintritt macht.
bb. Besondere Verwirkungsklauseln
Bei den besonderen Verwirkungsklauseln setzt der Erblasser den Bedachten genaue Verhaltensregeln und ordnet für den Fall des Verstoßes als Sanktion den Verlust der Zuwendung an. Die wohl bekanntesten besonderen Verwirkungsklauseln, die auch außerhalb von Unternehmertestamenten zu finden sind, sind Pflichtteilsstrafklauseln und Wiederverheiratungsklauseln. Es gibt jedoch auch spezielle Verwirkungsklauseln, die typischerweise Bestandteil von Unternehmertestamenten sind und im Nachfolgenden anhand von zwei Beispielen dargestellt werden sollen.
Wenn die Rechtsfolge derartiger Klauseln im Verlust testamentarischer Zuwendungen besteht, handelt es sich nach h.M. im Zweifel (§ 2075 BGB) um auflösende Bedingungen für den Fall der Zuwiderhandlung.
(1) Pflichtteilsstrafklauseln
Bei der Errichtung von Ehegattentestamenten, worin sich die Ehegatten im ersten Erbfall gegenseitig bedenken, während die Kinder erst nach Eintritt des zweiten Erbfalls zum Zuge kommen, droht bekanntlich ein Pflichtteilsverlangen der Abkömmlinge nach dem ersten Erbfall. Dieser erhebliche Störfaktor gilt besonders im unternehmerischen Bereich, wenn der erstversterbende Ehegatte unternehmerisches Vermögen hinterlässt. Im schlimmsten Fall droht dann die Zerschlagung des Unternehmens.
Mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel wird versucht, durch Androhung eines Nachteils – in der Regel Verlust der Schlusserbenstellung nach dem Tod des Letztversterbenden – den Abkömmling von einer Geltendmachung seines Pflichtteils nach Eintritt des ersten Erbfalls abzuhalten. Pflichtteilsstrafklauseln sollen daher die Geltendmachung oder Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs unattraktiv machen. Sie haben eine Abschreckungswirkung. Die Schlusserbeneinsetzung steht bei einer Pflichtteilsstrafklausel unter der auflösenden Bedingung, dass der eingesetzte Schlusserbe beim ersten Todesfall den Pflichtteil geltend macht.
Unbeschadet der Tatsache, dass derartige Klauseln bereits deshalb problematisch sind, weil sie häufig eine Unbestimmtheit aufweisen und mit dem Recht der Beteiligten kollidieren, sich auf die gesetzlichen Rechtsfolgen zu berufen, ist auch aus anderen Gründen von der Verwendung von Pflichtteilsstrafklauseln in Unternehmertestamenten abzuraten. So kann es steuerlich bei größerem Vermögen, was bei unternehmerischem Vermögen regelmäßig der Fall ist, durchaus im Interesse aller Hinterbliebenen sein, wenn unter Ausnutzung von Freibeträgen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und ausgezahlt werden. Die Wirkungen einer unflexiblen Strafklausel sind aber nachträglich nicht zu beseitigen.
Besonders problematisch ist eine unflexible Pflichtteilsstrafklausel dann, wenn der zweite Erbfall vor Ablauf der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs im ersten Erbfall eintritt. Da die unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Pflichtteils stehende Zuwendung mit Erfüllung der Pflichtteilsstrafklausel entfällt, steht die Schlusserbfolge nicht fest. Handelt es sich um eine auflösend bedingte Erbeinsetzung, wovon im Zweifel auszugehen ist, tritt notwendigerweise Nacherbfolge ein, auch wenn der Erblasser dies nicht besonders verfügt hat. In diesem Fall wird man dem auflösend bedingt Bedachten die Stellung eines befreiten Vorerben zusprechen können. Nacherben sind die übrigen Erben, wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat. Bei Fehlen einer testamentarischen Anordnung werden diejenigen Personen Nacherben, die zu gesetzlichen Erben berufen wären, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des B...