1. Aufschiebend/auflösend bedingte Vermächtnisse
Möchte der Berater, der auf Bedingungen in letztwilligen Verfügungen angewiesen ist, die mit der konstruktiven Vor- und Nacherbschaft und dem fehlenden Nachweis der Rechtsnachfolge verbundenen Probleme vermeiden, bietet sich in geeigneten Fällen die Anordnung aufschiebend bzw. auflösend bedingter Vermächtnisse an.
Ist ein Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnet und tritt die Bedingung erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses gemäß § 2177 BGB mit dem Eintritt der Bedingung.
Bei einem auflösend bedingten Vermächtnis hingegen hat der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbfall einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Tritt die auflösende Bedingung dann später ein, ist der vermachte Gegenstand an den Beschwerten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzugewähren.
Bei der Zuwendung von Unternehmensbeteiligungen durch Vermächtnisse sollte der Berater jedoch stets im Auge behalten, dass bei vorhandener Vinkulierung von Gesellschaftsanteilen gegebenenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist, wonach Abtretungen zur Erfüllung eines Vermächtnisses nicht der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter bedürfen.
Zur Vermeidung der mit einer auflösend bedingten Erbeinsetzung verbundenen Schwierigkeiten könnte z.B. die Vollmachtlösung bei der Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen bzw. Anteilen persönlich haftender Gesellschafter wie folgt mit einem (aufschiebend) bedingten Vermächtnis kombiniert werden:
Formulierungsvorschlag für Vollmachtlösung in Kombination mit einem (aufschiebend) bedingten Vermächtnis:
Damit der Testamentsvollstrecker seine Rechte und Pflichten auch in Bezug auf die Gesellschaftsbeteiligung an der XY OHG wahrnehmen kann, belaste ich meine Erben mit der Auflage, ihm die Ausübung sämtlicher Gesellschaftsrechte vermögens- und personenrechtlicher Natur, einschließlich des Stimmrechts zu ermöglichen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ich bevollmächtige den Testamentsvollstrecker hiermit mit Wirkung gegenüber meinen Erben, alle ihre vermögens- und mitgliedschaftlichen Rechte aus meiner Beteiligung in vollem Umfang auszuüben und mache meinen Erben hiermit die Auflage, auf Verlangen des Testamentsvollstreckers nach meinem Tod ihm diese Vollmacht in notariell beurkundeter Form zu bestätigen.
Sollte einer meiner Erben ohne wichtigen Grund den obigen Auflagen nicht nachkommen und/oder die Vollmacht widerrufen, so hat er im Wege der hiermit von mir angeordneten Vermächtnisbelastung seinen Anteil an der Beteiligung unverzüglich an die anderen Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten herauszugeben. Die Erfüllung dieses bedingten Vermächtnisses gehört auch zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers.“
2. Bestimmungsvermächtnis gemäß § 2151 BGB
Auch wenn der Unternehmer seinen Nachfolger möglichst selbst ernennen sollte, gibt es Fälle, die dies unmöglich machen, so insbesondere in dem bereits oben angesprochenen Fall, dass die als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Abkömmlinge noch zu jung sind, um unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, der vorzeitige Unternehmertod aber abgesichert werden soll. In diesen Fällen trägt der Unternehmer häufig den Wunsch an den Berater heran, die Entscheidung über die Person seines Nachfolgers einem Dritten zu überlassen.
Aufgrund des sich aus § 2065 Abs. 2 BGB ergebenden Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit, wonach der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen kann, ist der Gestaltungsspielraum vor dem Hintergrund der hier sehr restriktiven Rechtsprechung eng. Gemäß § 2151 BGB kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisnehmers hingegen einem Dritten überlassen, was nach h.M. selbst dann möglich sein soll, wenn der Vermächtnisgegenstand im Wesentlichen den gesamten Nachlass ausmacht. Dies wird bei unternehmerischem Vermögen häufig der Fall sein. Dabei stellt das Bestimmungsvermächtnis gemäß § 2151 BGB den Hauptanwendungsfall des sogenannten vorzeitigen Unternehmertestaments dar.
Voraussetzung der Überlassung des Bestimmungsrechts an einen Dritten gemäß § 2151 BGB ist, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung einen überschaubaren Kreis von Personen, die als Vermächtnisnehmer in Betracht kommen, bestimmt und letztlich auch der vermachte Gegenstand hinreichend bestimmt ist. Auch wenn die Bestimmung des Vermächtnisnehmers durch den Dritten nach h.M. der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein soll, sollte der Unternehmer bei der Anordnung der Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte sicherheitshalber dennoch darauf achten, dass sein Wille hinreichend klar zum Ausdruck kommt und die Auswahlkriterien möglichst konkret vorgeben.
Formulierungsbeispiel einer Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte:
"Meinen Ge...