I.
Am XXX2022 ist A (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Die Ehefrau des Erblassers ist am XXX2006 vorverstorben. Die Beteiligte zu 2) ist das einzige Kind des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Die Beteiligte zu 3), … , ist die Ehefrau des am XXX2021 vorverstorbenen Bruders des Erblassers, D.
Am XXX.2005 errichteten der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament (Bl. 8 d. Testamentsakte 35 IV 449/22), das u.a. folgenden Inhalt hat:
Zitat
"Testament:"
Wir, die Eheleute A, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erbe des Letztversterbenden sollen D und C sein.
Grund: Unsere Tochter hat sich mit gesamter Familie von unserer Familie losgesagt, ausgeschlossen auch unsere Enkelin … . Sie hat sich mir gegenüber dahingehend geäußert, nichts mehr mit uns zu tun zu haben.
D und C haben wir darum bedacht, weil sie bei der Pflege meiner Frau uns sehr stark unterstützt haben. Dies soll der Dank dafür sein.
…“
Am XXX2022 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er (u.a.) die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte (Bl. 48 d. Testamentsakte 35 IV 449/22). In dem Testament hat er u.a. ausgeführt, dass die Einsetzung seines Bruders und seiner Schwägerin von seiner Ehefrau und ihm vorgenommen worden sei, um einerseits die gesetzliche Erbfolge seiner Tochter auszuschließen und andererseits überhaupt eine Erbfolge sicherzustellen. Die Einsetzung des Schlusserben sei nie die Bedingung für die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten gewesen.
Mit notarieller Urkunde vom 16.11.2022 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist (Bl. 2 ff. d. A. des AG). Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die letztwillige Verfügung vom XXX2005 keine eindeutige Regelung im Hinblick auf eine mögliche testamentarische Bindungswirkung des Letztversterbenden enthalte. Ein Widerruf der Einsetzung der Schlusserben, der durch das Testament vom XXX2022 erfolgt sei, sei daher möglich gewesen. Dem stehe § 2271 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Schlusserbeneinsetzung sei nicht wechselbezüglich i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB erfolgt. Die vorverstorbene Ehefrau sei mit dem Bruder des Erblassers und dessen Ehefrau auch nicht verwandt gewesen i.S.v. § 2270 Abs. 2 BGB. Die Pflegeleistungen dürften nicht ausreichen, um ein "Nahestehen" der Ehefrau des Erblassers zu dessen Bruder und seiner Ehefrau anzunehmen. Hierfür spreche auch, dass der Erblasser in einem "Nachtrag zum Testament" (Bl. 69 f d. Testamentsakte 35 IV 449/22) erläutert habe, warum das Verhältnis zu seinem Bruder und dessen Ehefrau doch nicht als gut und nah bezeichnet werden könne.
Die Beteiligte zu 3) ist dem Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass die Einsetzungen der Schlusserben in dem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich seien. Hierfür spreche, dass die Eheleute jeweils in ein und demselben Satz gleichlautende Verfügungen getroffen hätten. Gleichlautende Verfügungen ließen regelmäßig den Schluss darauf zu, dass ihnen eine gemeinsame und damit gegenseitig voneinander abhängige Vorstellung der testierenden Ehegatten zugrunde liege. Für eine Wechselbezüglichkeit spreche weiterhin, dass die Beteiligte zu 3) und ihr Ehemann den Erblasser und seine Ehefrau bei der Pflege der Ehefrau des Erblassers unterstützt hätten und dies im Testament auch zum Ausdruck gebracht worden sei. Durch am 6.2.2023 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen (Bl. 43 ff. d. A. des AG). Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass gem. § 2270 Abs. 2 BGB von der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Erblassers durch die Ehefrau und der Einsetzung der Schlusserben durch den Erblasser auszugehen sei. Hierfür spreche die Schwägerschaft zwischen der Ehefrau des Erblassers und dessen Bruder sowie der Beteiligten zu 3) und die ausdrückliche Erwähnung des Dankes für die erbrachten Pflegeleistungen.
Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 8.2.2023 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit am 21.2.2023 beim AG Bonn eingegangenem Schreiben vom 14.2.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 65 f. d. A. des AG), Beschwerde eingelegt.
Durch am 13.3.2023 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 71 f. d. A. des AG).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.2.2023 hat die Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 53 f. d. A. des AG), über den das Nachlassgericht noch nicht entschieden hat.
II.
Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zur Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewie...