Auslegung ist case law. Zumeist kann daher einer Auslegung im Einzelfall keine über die Methodik hinausgehende verallgemeinernde Bedeutung zukommen. Es ist daher in jedem Fall der hinter der Erklärung stehende konkrete Wille des Erblassers zu ermitteln und auszulegen, was dieser mit seinen Worten sagen wollte.
Wenn in einem sonst formgerecht errichteten eigenhändigen Testament die Angabe des vermachten Gegenstands fehlt und lässt sich dieser Gegenstand auch nicht im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln, dann ist die vorgeschriebene Form nicht eingehalten und eine wirksame Verfügung liegt nicht vor. Ebenso wenig kann der Erblasser hinsichtlich der Bezeichnung der eingesetzten Personen auf ein mit Schreibmaschine beschriebenes Schriftstück Bezug nehmen. Die Person des Erben muss in einer letztwilligen Verfügung so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund der darin enthaltenen Willensäußerung des Erblassers festgestellt werden kann.
Ist in einer letztwilligen Verfügung von Kindern die Rede, so können hierunter auch die Adoptivkinder des Erblassers fallen, soweit im Testament kein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist. Die Einsetzung der Kinder und deren leiblicher Nachkommen "zu gleichen Teilen" in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben kann als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auszulegen sein, wenn die Ehegatten ihren Kindern näher standen und das Vermögen lediglich für fernere Generationen gesichert werden sollte.
Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament lediglich eine Sanktionsklausel gegen ihre gemeinschaftlichen Kinder aufgenommen, ohne diese als Schlusserben zu bezeichnen, so kann die Auslegung ergeben, dass eine bindende Einsetzung der Kinder als Schlusserben gewollt war.
Die Bezeichnung eines Bedachten als "Haupterben" schließt die Einsetzung eines Nacherben nicht aus. Die Bezeichnung bedeutet auch nicht, dass der Bedachte Alleinerbe ist oder sein Erbteil größer sein muss als derjenige der anderen Testamentserben.
Die Bezeichnung mehrerer Personen in einem Testament als "Erben" schließt nicht aus, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den übrigen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind.
Die Bezeichnung des Bedachten als "Ersatzerben" kann ebenfalls eine Einsetzung als Nacherben darstellen, wenn sich hierfür im Testament ein hinreichender Ausdruck findet.
Auch ein testamentarisches Verbot, den wesentlichen Nachlass an andere als die Abkömmlinge des Bedachten zu übergeben, kann als Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden.
Ergibt sich andererseits im Rahmen der Auslegung, dass Erbeinsetzung gewollt ist, so kann auch das Wort "verwalten" in der letztwilligen Verfügung eine hinreichende Stütze für den Erblasserwillen darstellen. Gleiches gilt für den Begriff "gehört", wenn der vermachte Gegenstand ein Hausgrundstück ist und dieses das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmacht.
Vergessen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die gewollte gegenseitige Erbeinsetzung und treffen sie in der Urkunde lediglich Verfügungen zugunsten ihrer gemeinsamen Kinder, so hat der gemeinsame Wille der Ehegatten, ein Berliner Testament zu errichten, in der Urkunde selbst keinen Anhalt gefunden und ist daher nicht formgültig geäußert.
Die Formulierung "im Falle unseres beiderseitigen Ablebens" in einem gemeinschaftlichen Testament lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Regelung nur für den Fall des gleichzeitigen Todes der Ehegatten getroffen wurde oder eine Schlusserbeneinsetzung für den Todesfall des Längerlebenden darstellt.
Die Formulierung des "gleichzeitigen Versterbens" kann im Ehegatten-Testament dahin auszulegen sein, dass die Regelungen im Testament auch für den Fall des Nacheinander-Versterbens innerhalb kurzer Zeit getroffen sein sollen, selbst wenn der Tod der Ehegatten nicht auf der gleichen Ursache beruht. Es kann sich aber bei entsprechenden Willen der Ehegatten auch insgesamt um eine Schlusserbeneinsetzung für den Tod des überlebenden Ehegatten handeln. Anders hat das BayObLG in einem Fall entschieden, in dem Eheleute sich in getrennten Testamenten jeweils gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und später in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament Verfügungen für den Fall des "gemeinsamen Todes" getroffen haben. Hier soll die im späteren Testament getroffene Erbeinsetzung nur für den Fall gleichzeitigen Versterbens getroffen sein.
Wendet der Erblasser "sämtliches Hab und Gut der Kirche" zu, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er die örtliche Organisation derjenigen Kirche bedenken wollte, der er selbst angehört.
Will der Erblasser im Testament sein Vermögen "den Tieren" zugutekommen lassen, so kann hierin die Erbeinsetzung einer Tierschutzorganisation oder die Beschwerung des gesetzlichen Erben mit einer Zweckauflage gesehen werden. Die Zuwendung an den "Tierschutz" kann die Einsetzung des örtlichen Tierschutzvereins a...