Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen im Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 BGB oder auf Einsicht in diejenigen Belege, die dem Inhalt des Nachlassverzeichnisses zugrunde liegen, gibt es nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Pflichtteilsrecht nicht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Normierung eines Belegvorlageanspruch bei der Reform des Pflichtteilsrechts verzichtet. Der Gesetzgeber hat das Problem nicht "übersehen", wie etwa aus der Neuregelung § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB für die Auskunftserteilung im Zugewinnausgleich seit der Reform zum Zugewinn zum 1.9.2009 deutlich wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat deshalb auch in ihrer Initiativstellungnahme Nr. 36/2019 vorgeschlagen, de lege ferenda in § 2314 BGB aufzunehmen, dass auf Anforderung Belege vorzulegen sind.
De lege lata sind Belege weiterhin nur ausnahmsweises als Teil der Auskunft vorzulegen; das betrifft Übertragungsverträge jeder Art sowie bei Unternehmensbeteiligungen den Gesellschaftsvertrag nebst Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Geschäftsbücher der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers. Lediglich in dem engen – und in der Praxis deshalb selten relevanten – Anwendungsbereich des § 810 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter Vorlage und/oder Einsicht in weitere ihn konkret inhaltlich persönlich betreffende Urkunden verlangen.
Teilweise wird vertreten, dass sich Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch an dieser Stelle überschneiden würden, da nur beim Anspruch auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB Belege vorzulegen seien. Dem ist aber zu widersprechen, denn vielmehr handelt es sich um die Beauskunftung der wertbildenden Faktoren als Bestandteil des Auskunftsanspruchs. Erst aufgrund der Mitteilung dieser Informationen ist es dem Pflichtteilsberechtigten möglich, sich für oder gegen eine – insb. Kosten für den Nachlass auslösende und mithin den Leistungsanspruch schmälernde – Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu entscheiden. Der Wertermittlungsanspruch ist einzig auf die Wertermittlung eines konkreten Gegenstands gerichtet. Die Auskunft soll hingegen alle Informationen zur Einschätzung der Werthaltigkeit der Nachlassgegenstände liefern. Im Zweifel hat ein Erbe somit von Sachverständigen für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses dahingehende Begutachtungen einzuholen, aus denen sich nur die wertbildenden Faktoren – keine Wertermittlung und Bewertung – eines Nachlassgegenstands ergeben und diese mitzuteilen; die dafür entstehenden Kosten sind in den Passiva aufzuführen.