Leitsatz
Die Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 KV-GNotKG setzt den rechtzeitigen Eingang eines Umschreibungsantrags innerhalb der Zwei-Jahres-Frist beim zuständigen Grundbuchamt voraus, ohne dass es auf dessen Vollzugsreife ankommt.
OLG Bamberg, Beschl. v. 23.5.2024 – 10 Wx 13/24
1 Gründe
I.
Die Beschwerde und die ihr vorangegangene Erinnerung wenden sich gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch.
Am 12.5.2021 war ein Erbfall eingetreten, der unter anderem die Umschreibung des Eigentums des Erblassers an einem Grundstück erforderlich machte. Die Erbauseinandersetzung erfolgte durch notariell beurkundete Verträge vom 20.10.2021 sowie vom 2.1.2023, worauf sodann unter dem 12.1.2023 der Antrag auf Vollzug der vorgesehenen Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt eingegangen war.
Für den Vollzug unverzichtbare Unterlagen, eine baurechtlich erforderliche Genehmigung der Sanierungsbehörde (§ 144 BauGB) sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung konnten erst nachfolgend unter dem 17.5.2023 vorgelegt werden.
Mit den verfahrensgegenständlichen Kostenrechnungen wurde bei den Antragsstellerinnen, den Erben des verstorbenen Grundstückseigentümers, jeweils unter anderem ein Kostenansatz nach Nr. 14110 KV-GNotKG ausgebracht.
Die hiergegen erhobene Erinnerung wies das Erstgericht unter Berufung auf die insoweit maßgeblich erscheinenden Richtlinien der Bayerischen Bezirksrevisoren in der Fassung von 2022, konkret der Nr. 227 Buchst. e, zurück und half der nachfolgend eingelegten Beschwerde auch nicht ab.
Der Antrag auf Umschreibung selbst sei zwar noch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall entsprechend der Anm. 1 S. 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG gestellt worden. Allerdings führe dies wegen des anfänglichen Fehlens der für dessen Vollzug unverzichtbaren weiteren Nachweise nicht mehr zu einer Gebührenprivilegierung, da diese erst wenige Tage nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach dem Erbfall nachgereicht und die erforderliche Vollzugsreife somit ebenfalls erst später als nach zwei Jahren nach dem Eintritt des Erbfalls erreicht worden sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 81 Abs. 2 S. 1 GNotkG) und begründet.
Die für die Eintragung eines (Mit-)Eigentümers im Grundbuch nach Nr. 14110 KV-GNotKG anfallende Gebühr ist nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkungen nicht zu erheben für die den Inhalt des Grundbuchs berichtigende Eintragung der Erben, sofern der Eintragungsantrag in der festgesetzten Zwei-Jahres-Frist gestellt wird. Hiervon ist vorgehend auszugehen.
Das Beschwerdegericht teilt die auch von anderen Obergerichten vertretene Auffassung, wonach es für die Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 zu Nr. 14110 Abs. 1 KV-GNotKG jedenfalls im Grundsatz allein auf die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Umschreibungsantrags beim zuständigen Grundbuchamt innerhalb der nicht verlängerbaren sondern sich allenfalls kraft Gesetzes (§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2021 – 2 Wx 314/21, juris Rn 18) verlängernden Zwei-Jahres-Frist, die eine Ausschlussfrist darstellt (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.12.2014 – 34 Wx 374/14, RPfleger 2015, 368; BayObLG, Beschl. v. 1.12.1999 – 3Z BR 342/99, juris Rn 9 ff.; BayObLG, Beschl. v. 6.7.1999 – 3Z BR 155/99, RPfleger 1999, 509; Wilsch, ZEV 2013, 428), ankommt.
Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Anm. 1 S. 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG. Danach kommt es lediglich auf die rechtzeitige Einreichung des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt an (vgl. Drempetic, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 14110 KV-GNotKG Rn 23; Gutfried, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Nr. 14110 KV-GNotKG Rn 18; Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lfg. Nov. 2022, Nr. 14110 KV-GNotKG Rn 15; Kawell, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, Nr. 14110 KV-GNotKG Rn 20; Uhl, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK-KostenR, Nr. 14110 KV-GNotKG Rn 25; Wilsch, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Nr. 14110 KV-GNotKG, Rn 45; jew. m.w.N.).
Die, soweit erkennbar, zur früheren Bestimmung des § 60 Abs. 4 KostO a.F. eher nur vereinzelt vertretene Auffassung, wonach neben dem rein formal zu beurteilenden rechtzeitig eingegangenen Antrag weitergehend auch auf dessen uneingeschränkte Vollzugsreife, namentlich durch die rechtzeitige Vorlage aller erforderlichen Berichtigungsnachweise, ankommen soll (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.1987 – 4 W 87/86, RPfleger 1988, 19, 20; LG Koblenz, Beschl. v. 29.8.1994 – 2’T 586/94, FamRZ 1996, 1563; ausdrücklich offengelassen von OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2023 – 19 W 95/22, juris Rn 17), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Der Gesetzgeber beabsichtigte durch die Fortschreibung der Gebührenprivilegierung des § 60 Abs. 4 KostO a.F. in Anm. 1 Nr. 14110 KV-GNotkG (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 15.12.2015 – 34 Wx 334/51 Kost, RPfleger 2016, 376, 377, m.w.N.) gerade, Erben zu einer möglichst zügigen Veranlassung der Berichtigung des Grundbuch...