Die Parteien streiten um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung.
Der Ehemann der Beklagten (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hatte bei der ... Lebensversicherung AG (im Folgenden: Versicherer) eine kapitalbildende Lebensversicherung gehalten und zunächst der Beklagten und dem im Oktober 2001 geborenen gemeinsamen Sohn die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt.
Ab Februar 2004 lebte der Versicherungsnehmer mit der Klägerin in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Er wollte sich von der Beklagten scheiden lassen. Mit an den Versicherer gerichtetem Schreiben vom 2. März 2004 widerrief er die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte stattdessen die Klägerin als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung ein, was ihm der Versicherer mit Schreiben vom 8. März 2004 bestätigte.
Am Abend des 16. Mai 2004 verließ der Versicherungsnehmer nach einer Aussprache mit der Klägerin, die sich von ihm trennen wollte, gegen 22.30 Uhr die gemeinsame Wohnung. Um 22.58 Uhr stürzte er sich von der über den Nordostseekanal führenden Brücke der Bundesautobahn 23 (Rader Hochbrücke). In derselben Nacht erlag er den dabei erlittenen inneren Verletzungen.
Nach Sichtung der Versicherungsunterlagen wies der Vater des Versicherungsnehmers die Klägerin im Laufe des 17. Mai 2004 auf ihre Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hin. Die Klägerin beauftragte ihn daraufhin, diese gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. In einem vom Vater noch am selben Tage mit dem Versicherer geführten Telefonat forderte der zuständige Sachbearbeiter zunächst die Übersendung der Versicherungspolice und einer Sterbeurkunde. Letztere wurde dem Versicherer vom Vater des Versicherungsnehmers am 28. Mai 2004 zugestellt.
Die Beklagte und ihr Sohn sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte Erben des Versicherungsnehmers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2004 wandte sich der Streithelfer der Beklagten in deren Auftrag an den Versicherer. Wörtlich heißt es darin unter anderem:
Zitat
Hiermit fechte ich die rechtsgeschäftliche Erklärung des (Versicherungsnehmers), mit welcher dieser (die Klägerin) als Begünstigte seiner Lebensversicherung eingesetzt hat, im Namen meiner Mandantin an. (...)
Das Recht zur Anfechtung steht meiner Mandantin als Erbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehegatten zu. (...)
Ob Sie die Lebensversicherungssumme an (die Klägerin) zur Auszahlung bringen, steht natürlich in Ihrem Ermessen. Allerdings besteht das Risiko einer zweiten Inanspruchnahme. Sollte die Abänderung der Begünstigung wegen der Anfechtung oder wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig sein, so wird meine Mandantin auf ihre Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag bestehen.
Das Schreiben erreichte den Versicherer spätestens am 25. Mai 2004. Dieser wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 darauf hin, dass er sich für verpflichtet halte, die Versicherungsleistung an die Klägerin auszuzahlen, weil deren Bezugsberechtigung durch den Versicherungsfall unwiderruflich geworden sei und er der Klägerin zudem mit Schreiben vom 9. Juni 2004 das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers überbracht habe. Dennoch hinterlegte der Versicherer die Versicherungssumme sodann beim Amtsgericht Wiesbaden unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme.
Mit Klage und Widerklage fordern die Parteien wechselseitig die Freigabe des hinterlegten Betrages. Unter Abweisung des jeweils entgegengerichteten Begehrens haben das Landgericht der Widerklage und das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.