1. Fehlende Bereicherung aus Erblasservermögen
Wenn das OLG Stuttgart seine Entscheidung zentral damit begründet, dass es an einer Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Zuwendenden (Erblasser) fehle, da die Versicherungssumme selbst niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört habe – was unstreitig ist – und nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien aus seinem Vermögen stammten und der Dritte nur um diese unmittelbar bereichert sei, so ist dieses Argument mE soeben schenkungsrechtlich bzw. schuldrechtlich widerlegt worden, und zwar entweder mit der Rechtsfigur der mittelbaren Zuwendung/Schenkung oder mit dem derivativen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten.
Welche "Blüten" diese Argumentation des OLG treibt, zeigt sich an der Überlegung von Hartmann: Wenn es im Rahmen der §§ 2325, 516 BGB auf die Entreicherung des Erblassers in Höhe der Versicherungsprämien ankomme, so sei jedenfalls im Rahmen des § 2329 BGB der Wert des "Geschenks" maßgebend, d. h. die Bereicherung des Beschenkten, und nicht der Wert der Entreicherung des Schenkers/Erblassers. Mithin wäre die Versicherungssumme haftungsrelevant, wenn der Bezugsberechtigte etwa bei dürftigem Nachlass für die auf Basis der Prämien berechnete Ergänzungsforderung aus § 2325 BGB subsidiär haftet. Richtigerweise muss das Geschenk aber in beiden Normen dasselbe sein. § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt die Haftung des Beschenkten in doppelter Weise: einmal geht es um die Begrenzung der Haftung auf das schenkweise Zugewendete (oder was davon noch vorhanden ist) nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts; das so umschriebene "Erlangte" ist aber, anders als im Bereicherungsrecht, nicht schlicht, sondern nur zum Zweck der Befriedigung wegen eines anderweit errechneten exakten Fehlbetrages herauszugeben.
2. Fehlende Parallele zum Insolvenzrecht
Interessanter sind die Ausführungen des OLG, weshalb die Insolvenzentscheidung des BGH nicht übertragbar sein soll. Der IX. Zivilsenat sei bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach den §§ 134, 143 InsO zum Ergebnis gelangt, dass dann, wenn der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme und nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien richte. Diese mehr wirtschaftliche als rechtliche Wertung, dass auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Leistung handele, mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu betrachten seien, als ob der Dritte unmittelbar vom Schuldner erworben hätte, sei nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu übertragen. Die Insolvenzanfechtung diene durch die damit erreichte Anreicherung der Masse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, wogegen die §§ 2325 ff BGB keine Sondervorteile Einzelner zu verhindern suchten.
a) Anfechtungsgesetz
1. Einwand: Die Entscheidung des BGH wird nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung auch im Bereich des AnfG angewendet, das auch die Sondervorteile Einzelner vehement unterstützt.