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ZErb 10/2008, Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung / III. Tragende Argumente des OLG Stuttgart

Dr. Andreas Schindler
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[33] Der Vergleich des OLG zwischen den Rechtsinstituten des Pflichtteils und der ungerechtfertigten Bereicherung sowie dem Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht (ZErb 2008, 57, 59) führt mangels gemeinsamer Ausgangspunkte nicht weiter und kann daher zur dogmatisch sauberen Lösung nichts beitragen. Folglich verfängt auch die Kritik von Siebert, NJW 2008, 1425, 1429, das OLG habe das anderslautende Urteil des BGH NJW 1984, 2156 übersehen, nicht. Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehemann nachträglich die ursprünglich zugunsten seiner Ehefrau bestehende Bezugsberechtigung änderte. Aufgrund der Zugehörigkeit des Lebensversicherungsvertrags und des Rechts, die Bestimmung des Bezugsberechtigten zu ändern, zum gemeinschaftlich verwalteten Gesamtgut konnte der Ehemann ohne Mitwirkung der Ehefrau die in der Änderung der Bezugsberechtigung liegende Verfügung über das Gesamtgut zur Erfüllung des Schenkungsversprechens nicht wirksam treffen (§§ 1453 Abs. 1, 1367 BGB), sondern hatte als Nichtberechtigter verfügt. Selbst bei Unkenntnis des Güterstands (§ 1412 BGB) war die neue Bezugsberechtigte nach Eintritt des Versicherungsfalles durch Tod des Ehemannes nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Herausgabe des unentgeltlich Erlangten, der Versicherungssumme, verpflichtet. Ergo waren in diesem BGH-Fall bereicherungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.

1. Fehlende Bereicherung aus Erblasservermögen

Wenn das OLG Stuttgart[34] seine Entscheidung zentral damit begründet, dass es an einer Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Zuwendenden (Erblasser) fehle, da die Versicherungssumme selbst niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört habe – was unstreitig ist – und nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien aus seinem Vermögen stammten und der Dritte nur um diese unmittelbar b...

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