Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind in Erbengemeinschaft Nacherben nach dem im Jahre 1968 verstorbenen H. Vorerbin (V) war die am 26. Januar 1997 verstorbene Ehefrau des H. Zu dem auf die Kläger übergegangenen Nachlass gehörte bebauter Grundbesitz in einer Größe von 16.845 m2, den V zum Teil durch Vertrag vom 19. Dezember 1990 an einen Verein (D) für eine Dauer von 77 Jahren verpachtet hatte. Die an einen Lebenshaltungskostenindex gebundene jährliche Pacht betrug 40.000 DM. Der Erhaltungsaufwand für die zum Teil unter Denkmalschutz stehenden Gebäude war vom Verpächter zu tragen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) stellte auf Anforderung des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts durch Bescheid vom 23. Juli 1999 den Grundbesitzwert für den landwirtschaftlichen Grundbesitz zum 26. Januar 1997 auf 491.000 DM fest und rechnete diesen den Klägern jeweils entsprechend ihrem Anteil am Nachlass gesondert zu. Als Grundbesitzwert setzte das FA den Mindestwert (§ 146 Abs. 6 iVm § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der im Jahr 1999 maßgeblichen Fassung – BewG –) an.
Während des gegen den Feststellungsbescheid geführten Einspruchsverfahrens haben die Kläger ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt. Dieser ermittelte ausgehend von einer für den mit D geschlossenen Pachtvertrag angemessenen Jahrespacht von 270.000 DM und einer Restlaufzeit des Pachtvertrags von 71 Jahren einen negativen Ertragswert und insgesamt einen Verkehrswert des Grundbesitzes von 0 DM. Das FA folgte dem Gutachten nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 167 veröffentlichten Urteil statt. Es sah den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG aufgrund des Sachverständigengutachtens als erbracht an. Die Auswirkungen des langfristigen Pachtvertrags, aufgrund dessen während seiner Laufzeit ein positiver Ertrag nicht erwirtschaftet werden könne, seien entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 2003 II R 27/02 (BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179) als wertmindernder Faktor bereits bei der Feststellung eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG zu berücksichtigen. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die sich aus dem Pachtvertrag für die Kläger als Verpächter ergebenden ungünstigen Vertragsbedingungen indizierten eine vertragliche Verfügungsbeschränkung und seien daher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG nicht zu berücksichtigen. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.