Es kann gemäß § 2057a Absatz 1 Satz 2 BGB bei einer Mehrheit von Erben eine Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings bestehen. So ordnete der 1970 eingefügte § 2057a Absatz 1 Satz 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten eine Honorierung von Pflegeleistungen insofern an, als ein Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat und damit in besonderem Maße dazu beitrug, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder vermehren, bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen kann. § 2057a Absatz 1 Satz 2 BGB aF war, was die Honorierung von Pflegeleistungen betrifft, ziemlich eng gefasst. So findet diese Bestimmung eben nur bei Abkömmlingen Anwendung und sofern die Pflegeleistung unter Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgte. Im Hinblick auf die Anforderung des Verzichts auf berufliches Einkommen wurden in der Praxis relevante Pflegefälle vom Gesetz nicht berücksichtigt. So waren etwa Kinder, die keinen Beruf ausübten, und nicht auf Einkommen verzichteten, nicht ausgleichungsberechtigt.
Problematisch ist zudem vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit der Begriff "längere Zeit" in § 2057a Absatz 1 BGB. Regelmäßig muss es sich im Übrigen hinsichtlich der Pflege, um eine Ausgleichung verlangen zu können, um eine Sonderleistung und nicht nur eine gelegentliche Gefälligkeit handeln. Die Höhe des Ausgleichungsbetrags ist gemäß § 2057a Absatz 3 BGB so zu bemessen, "wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht." Eine genaue Nachrechnung der Leistung des Abkömmlings und der Bereicherung des Erblasservermögens erfolgt damit nicht. Auch wenn bei der Höhe der Ausgleichung Dauer und Umfang der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen sind, steht jeder Richter mangels genauerer und transparenter Anhaltspunkte bei der Berechnung der Ausgleichung vor schwierigen Aufgaben. Insgesamt existiert wegen der in § 2057a BGB enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, die nach Ermessen des Gerichts entschieden werden, eine gewisse Rechtsunsicherheit. So führte die Billigkeitsregelung vermutlich auch zu einer Vermehrung und Verstärkung von Streitigkeiten unter Erben. Es ging Friedrich Wilhelm Bosch bereits 1969 im Vorfeld der Beratungen zu § 2057a BGB davon aus, dass die Bestimmung "injudiziabel" sein werde.