Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

(...) Wird eine vom Notar beim Registergericht eingereichte Anmeldung beanstandet oder zurückgewiesen und legt der Notar hiergegen Beschwerde ein, ohne den oder die Beschwerdeführer ausdrücklich zu benennen, so liegt die Auslegung nahe, dass die vom Notar eingelegte Beschwerde im Namen der anmeldepflichtigen Personen oder jedenfalls derjenigen Personen eingelegt sein soll, deren Erklärung der Notar beurkundet oder beglaubigt hat (vgl. auch § 129 FGG). Das sind hier die Altgesellschafter und der Testamentsvollstrecker, der nach Auffassung des Notars die Anmeldung anstelle der Neugesellschafter vornehmen kann, während die Neugesellschafter – von diesem Standpunkt aus schlüssig – insoweit nichts erklärt und nichts angemeldet haben. Nach der Rechtsprechung können mehrere anmeldepflichtige Gesellschafter (§§ 161, 108 HGB) hinsichtlich der ihnen obliegenden Anmeldung auch ihr Beschwerderecht nur gemeinsam ausüben (BayObLG MDR 1982, 1030 mwN; Rpfleger 1977, 321; Jansen/Briesemeister FGG, 3. Aufl., § 20 Rn 72; Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rn 2455). Im Zweifel ist deshalb so auszulegen, dass die Beschwerde im Namen derjenigen mehreren Personen eingelegt sein soll, die nur gemeinsam ein zulässiges Rechtsmittel einlegen können, wobei freilich die erkennbare Sichtweise des Notars zu beachten ist: Da dieser der Auffassung ist, dass die Anmeldungen der Altgesellschafter und des Testamentsvollstreckers für die Eintragung im Handelsregister ausreichen, kann die Beschwerde unschwer dahin ausgelegt werden, dass sie im Namen der Altgesellschafter und des Testamentsvollstreckers eingelegt sein soll, wie der Notar zwischenzeitlich auch ausdrücklich bestätigt hat. Die Erstbeschwerde und weitere Beschwerde dieser Personen ist zulässig; denn ob der Testamentsvollstrecker insoweit anstelle der Neugesellschafter handeln konnte, wird als sog. doppelrelevante Tatsache erst im Rahmen der Begründetheit geprüft.

In der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Der bloße Abwicklungs-Testamentsvollstrecker, wie hier, ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden.

a) Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung des durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels zum Handelsregister hängt nach der Rechtsprechung davon ab, welche Befugnisse dem Testamentsvollstrecker übertragen sind, das heißt wie weit seine Verwaltungsbefugnis reicht. Insoweit wird zwischen der sog. Abwicklungsvollstreckung einerseits und der Dauervollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) andererseits unterschieden. Ist für den betreffenden Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Testamentsvollstrecker zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 108, 187). Wenn hingegen nur eine Abwicklungsvollstreckung vorliegt, ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht befugt, anstelle des oder der Erben-Gesellschafter den Übergang des Kommanditanteils auf sie zum Handelsregister anzumelden (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835). Dieser Rechtsprechung, die das LG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, schließt sich der Senat an. Im Falle der Abwicklungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker nämlich nur damit betraut, den Nachlass abzuwickeln und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken. Der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben vollzieht sich jedoch im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Es entfällt deshalb die Befugnis des Testamentsvollstreckers, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (vgl. Soergel/Damrau BGB, 13. Aufl., § 2205 Rn 29). Für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) ist somit kein Raum; das unterscheidet diesen Fall von der angeordneten Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung. Etwas anderes gilt allerdings für die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, die nach der Rechtsprechung nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert werden (BGHZ 108, 187/192; KG OLGZ 1991, 261/265). Das betrifft aber nicht die hier inmitten stehende Frage der Anmeldung zum Handelsregister; denn insoweit geht es um die gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. die Gesellschafterstellung als solche, wie bereits das KG überzeugend ausgeführt hat (KG, aaO).

Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwendungen der weiteren Beschwerde greifen nicht durch. Dass der Abwicklungsvollstrecker unter Umständen Zugriff auf die Gesellschaftsanteile als Nachlasssubstanz nehmen kann, um Nachlassverbindlichkeiten berichtigen zu können, betrifft die vermögensrechtliche Komponente und ändert ni...

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