Die Beschwerde ist gem. den §§ 19, 20 FGG zulässig, insbesondere sind die Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (BayObLG NJWE-FER 2001, 237). Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
Das Nachlassgericht hat zu Unrecht eine Nachlasspflegschaft angeordnet, weil ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass im Sinne von § 1960 BGB nicht besteht.
Der Erblasser hat in § 6 seines Testaments vom 22.6.1992 die Testamentsvollstrecker mit umfassenden Rechten zur Verwaltung des Nachlasses ausgestattet und sogar angeordnet, dass die Pflichtteilsberechtigten ihnen gegenüber ihre Ansprüche geltend machen könnten.
Damit sind nach dem Willen des Erblassers ausschließlich die Testamentsvollstrecker für die Verwaltung des Nachlasses zuständig, sodass ein Sicherungsbedürfnis nicht bejaht werden kann. Für eine Pflichtverletzung vonseiten der Testamentsvollstrecker, die eine Schmälerung der Rechte des/der Erben befürchten lassen könnten, ist nichts ersichtlich,
Das Vorliegen von Umständen, die einen Sicherungsanlass bedeuten, reicht nicht aus für das Ergreifen einer Maßnahme zur Nachlasssicherung. Vielmehr ist in jedem Fall zusätzlich ein Bedürfnis zur Fürsorge erforderlich. Ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, aber auch der Erblasserwille maßgebend (OLG Köln NJW-RR 1989, 454). Ein Fürsorgebedürfnis ist im Regelfall zu verneinen, wenn ein Testamentsvollstrecker oder ein Bevollmächtigter vorhanden ist, dessen Vollmacht über den Tod hinaus reicht (BGH NJW 1969, 1245).
Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre (OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1564 = NJW 2001, 2338 = ZEV 2001, 366; FamRZ 1995, 895; FamRZ 1998, 583). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Eine Interessenkollision zwischen den Aufgaben der Testamentsvollstrecker einerseits und der zur Alleinerbin berufenen Stiftung andererseits hat der Erblasser nicht gesehen. Er hätte sonst nicht in seinem Testament vom 5.12.2000 ausdrücklich die von ihm berufenen Testamentsvollstrecker gleichzeitig zu alleinigen Vorstandsmitgliedern der Stiftung bestellt (Ziff. III des Testaments vom 5.12.2000, Bl 31 d. NA.). Damit war für den notariell beratenen Erblasser klar, dass die Einhaltung der Pflichten der Testamentsvollstrecker gegenüber der Alleinerbin in Personalunion von denselben Personen überwacht werden, die auch vertretungsberechtigte Organe der Stiftung sein werden.
Da bisher nichts dazu vorgetragen wurde, dass die Rechte der künftigen Alleinerbin konkret gefährdet wären, durfte sich das Nachlassgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht über den eindeutig geäußerten Willen des Erblassers hinwegsetzen und mit der Nachlasspflegschaft eine Anordnung treffen, die die Testamentsvollstrecker in ihrer vom Erblasser umfassend zugedachten Rechtsmacht einschränkt, ohne dass dafür ein Erfordernis erkennbar wäre. Vielmehr werden durch die Nachlasspflegschaft Kosten verursacht, die den Nachlass belasten. Diese Kostenbelastung soll nur eintreten, wenn ein Fürsorgebedürfnis besteht, das im Interesse der Erben zu wahren wäre.
Ob der Erblasser die Testamentsvollstrecker für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in Abweichung von § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB passiv legitimieren konnte oder ob die Anordnung in § 6 Abs. 4 des Testaments vom 22.6.1992 eine postmortale Bevollmächtigung der Testamentsvollstrecker darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. In jedem Falle ist auch in dieser Beziehung die Verwaltung des Nachlasses sichergestellt und insoweit eine Nachlasspflegschaft nicht erforderlich. Demzufolge war der angegriffene Beschluss aufzuheben. (...)
Eingesendet von Walter Krug, Vors. Richter am LG Stuttgart