Sieht man die Regelungen des Abkommens durch, so zeigt sich im Vergleich mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts – bis auf die oben unter IV erwähnten Details bei der Bewertung und weitere Einzelpunkte – kaum ein wesentlicher Unterschied. Das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zu Einzelfragen und schließlich das Problem, ob und inwieweit zur Füllung von Regelungslücken auf das nationale Recht zurückgegriffen werden kann, lässt es aber dennoch in der rechtlichen Beratungspraxis als ein Wagnis erscheinen, diesen Güterstand zu wählen. Dieser Nachteil kann allenfalls durch den Enthusiasmus, familienrechtlich in ein neues Zeitalter einzusteigen, aufgehoben werden. Einzelne begrüßenswerte Abweichungen, die sich im Vergleich zum materiellen deutschen Güterrecht ergeben, ließen sich zur Not auch durch eine ehevertragliche Modifikation des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts erreichen.
Dies alles trifft jedoch nicht auf eine Besonderheit des Wahlgüterstands im Vergleich zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft zu: Der Wahlgüterstand kennt keinen dem § 1371 BGB vergleichbaren pauschalierten Zugewinnausgleich im Fall der Auflösung des Güterstands durch Tod eines der Ehegatten. Gem. Art. 7 Abk. wird der Wahlgüterstand durch den Tod oder die Todeserklärung eines der Ehegatten beendet. Gem. Art. 12 Abs. 1 Abk. entsteht auch in diesem Fall der Beendigung des Güterstands die Zugewinnausgleichsforderung nach den "güterrechtlichen Regeln". Soweit der vorverstorbene Ehegatte aufgrund eines niedrigeren Zugewinns ausgleichsberechtigt wäre, ist die Ausgleichsforderung gegen den überlebenden Ehegatten sogar vererblich, Art. 12 Abs. 3 Abk. Für den überlebenden Ehegatten bedeutet dies, dass er bei Geltung deutschen Rechts als Erbstatut neben der gesetzlichen Erbquote von 1/4 neben Abkömmlingen oder 1/2 neben den Eltern des verstorbenen Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 BGB) die positive (ggf. aber auch negative) Zugewinnausgleichsforderung erhält.
Das kann in bestimmten Fällen ausgenutzt werden, in denen der überlebende Ehegatte bestmöglich von Todes wegen bedacht werden soll und Pflichtteilsrechte der Kinder reduziert werden sollen. Vor allem ist hier an die Fälle zu denken, in denen der vorversterbende Ehegatte einen erheblich höheren Zugewinn erzielt hat als der überlebende Ehegatte. Die Ausgleichsforderung aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird im deutschen Erbrecht als Erblasserverbindlichkeit behandelt. Bei der Berechnung des Endvermögens wird die Ausgleichsverpflichtung aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert abgezogen. Sie wirkt sich daher insbesondere auf Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche und nachlassabhängige Vermächtnisse und die Erbschaftsteuerbelastung mindernd aus. Bei Geltung der Regelungen des deutschen Rechts über die Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte die Durchführung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs aber bekanntlich nur dann verlangen, wenn er das, was ihm aufgrund Erbrechts gebührt, ausschlägt und sich neben dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich mit dem Pflichtteil begnügt, § 1371 Abs. 3 BGB.