Als Berechnungsbeispiel stelle man sich den – rein deutschen – Fall ohne Auslandsberührung vor, dass der Ehemann ein Endvermögen von 1,2 Mio. EUR hat und die Ehefrau eins von 200.000 EUR. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann hat ein weiteres Kind aus erster Ehe. Dieses ist "missraten", sodass die Ehefrau nicht nur für den Erbfall nach dem Ehemann zur Alleinerbin eingesetzt werden soll, sondern auch gegen Pflichtteile des "missratenen" Kindes bestmöglich abgesichert werden soll.
Stirbt der Ehemann und lebten die Eheleute in Gütertrennung, so betrüge die gesetzliche Erbquote der Ehefrau und der beiden Kinder gem. den §§ 1931 Abs. 4, 1924 Abs. 1, 4 BGB je 1/3, sodass über § 2303 BGB jedes Kind eine Pflichtteilsquote von 1/6 = 200.000 EUR bekäme.
Bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts ergäbe sich über die Erhöhung der gesetzlichen Ehegattenerbquote gem. § 1371 Abs. 1 BGB mittelbar eine Reduzierung der Kindeserbquote auf je 1/4, sodass sich für die Kinder eine Pflichtteilsquote von 1/8 und damit ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 150.000 EUR ergäbe (erbrechtliche Lösung).
Die Ehefrau kann bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts aber auch ausschlagen. Folge wäre, dass sie den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend machen könnte (güterrechtliche Lösung). Unterstellt man, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB), so ergibt sich für die Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von ([1.200.000 – 200.000] x 3/16 =) 131.250 EUR. Dann könnte das missratene Kind als Pflichtteil auf der Basis des Nettonachlasses nach Abzug der sich aus dem Zugewinnausgleichsanspruch ergebenden Nachlassverbindlichkeit nur noch ([1.200.000 – 500.000] x 1/8 =) 87.500 EUR geltend machen. Da die Ehefrau aber vom Nettonachlass in Höhe von 700.000 EUR wegen der zur Herbeiführung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§ 1371 Abs. 3 BGB) unvermeidlichen Ausschlagung nur ihr "kleines" Pflichtteil in Höhe von 87.500 EUR erhalten kann und testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehegatten wegen der Ausschlagung ausscheiden, empfiehlt sich diese Gestaltung nur dann, wenn Rest sofort an das "gute" Kind gehen soll.
Im Beispielsfall ist stattdessen die Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten gewollt. Damit wäre diese Gestaltung nicht sinnvoll. Hier ergibt sich allenfalls eine Möglichkeit dadurch, dass durch ehevertragliche Vereinbarung der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich auch in der Weise modifiziert werden kann, dass die Ausgleichsquote für den Fall der Beendigung des Güterstands durch Tod zugunsten des überlebenden Ehegatten erhöht wird. Auch wenn sich dadurch die Pflichtteilsansprüche der Verwandten nicht weiter reduzieren lassen, so lässt sich durch die auf diese Weise erreichte "güterrechtliche Abschöpfung" zumindest kompensieren, dass dem überlebenden Ehegatte neben seinem "kleinen Pflichtteil" auf erbrechtlichem Wege nicht mehr weiteres Vermögen zugewandt werden kann.
Die Probleme aus der Notwendigkeit einer Ausschlagung gem. § 1371 Abs. 3 BGB vermeidet aber vollständig die Vereinbarung des deutsch-französischen Wahlgüterstands – wie das nachfolgend Beispiel zeigt: Da auch Art. 8 Abs. 5 Abk. bei Fehlen eines Verzeichnisses über das Anfangsvermögen vermutet, dass das Anfangsvermögen "Null" ist, beträgt die Ausgleichsforderung der Ehefrau hier wiederum 500.000 EUR. Mangels einer § 1371 Abs. 1 BGB vergleichbaren Regelung bleibt ihr gesetzliches Erbteil zwar bei 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB), sodass sich im Vergleich zur deutschen Zugewinngemeinschaft das gesetzliche Erbteil der beiden Kinder von je 1/4 auf je 3/8 und das Pflichtteil damit von 1/8 um 50 % auf 3/16 erhöht. Das missratene Kind könnte daher als Pflichtteil auch hier 131.250 EUR geltend machen. Der Ehemann hätte aber bei Vereinbarung dieses Güterstands die Möglichkeit – abgesehen von den Pflichtteilen der Kinder in Höhe von insgesamt 262.500 EUR – seiner Ehefrau testamentarisch durch Erbeinsetzung den gesamten Rest seines Vermögens effektiv zukommen zu lassen, ohne dass diese die Zuwendung ausschlagen müsste.
Problematisch stellt sich bei dieser Konstellation allein der Fall dar, dass "abredewidrig" die Ehefrau vor dem Ehemann verstirbt. Dann würde – mangels Möglichkeit einer pauschalen "erbrechtlichen" Lösung – die güterrechtliche Ausgleichsforderung der Ehefrau in Höhe von 500.000 EUR in ihren Nachlass fallen und damit die Pflichtteilsforderung der Kinder erhöhen. Auch diese Konsequenz könnte man aber durch eine ehevertragliche Gestaltung vermeiden, indem nämlich die Ehegatten jeweils bei Vereinbarung des Wahlgüterstands auf eine Ausgleichsforderung verzichten, die sich daraus ergibt, dass ihr eigener Tod zur Auflösung des Wahlgüterstands geführt hat. Da wohl in den wenigsten Fällen gewollt sein wird, dass der überlebende Ehegatte verpflichtet wird, einen Zugewinnausgleich selbst dann noch in den Nachlass einzuzahlen, wenn seine erbrechtliche Beteiligung am Nachlass geringer ist,...