Der gesetzliche Güterstand in Frankreich ist die communauté réduite aux acquêts. Hierbei handelt es sich inhaltlich um eine Gütergemeinschaft, bei der das in die Ehe eingebrachte Vermögen und das während der Dauer der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Vermögen von der Gütergemeinschaft ausgenommen sind (Eigengut). Der Sache nach handelt es sich also um eine Form der "Errungenschaftsgemeinschaft". Während das französische Recht also germanischen Rechtstraditionen folgend von der Gütergemeinschaft ausgeht, geht das deutsche Recht in Nachfolge römischer Rechtsgedanken von der Gütertrennung aus, sieht aber bei Beendigung der Ehe einen finanziellen Ausgleich für den während der Ehe von den Ehegatten erzielten Zugewinn vor. Angesichts dieser fundamentalen Gegensätze erscheint eine Rechtsangleichung bei den gesetzlichen Güterständen nicht durchsetzbar.
Der im Abkommen eingeführte Wahlgüterstand stellt eine Form der Zugewinngemeinschaft dar, die in Deutschland gesetzlicher und in Frankreich seit 1965 als participation aux acquêts gem. Art. 1569–1581 code civil vertraglicher Güterstand ist. Die Regelung entspricht vom Aufbau und vom Wortlaut vieler Bestimmungen her weitgehend dem deutschen Recht. Dennoch ergeben sich einige interessante Abweichungen zum gesetzlichen Güterstand des BGB. So wird z. B. – wie im französischen Recht – Schmerzensgeld zum Anfangsvermögen gezählt, während es in Deutschland in den Zugewinnausgleich gezogen wird.
Weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Bewertung von Immobilien: So werden Immobilien des Anfangsvermögens gem. Art. 9 Abs. 2 S. 1 Abk. mit dem Wert am Tage der Beendigung des Güterstands bewertet. Auf diese Weise bleiben während der Dauer des Güterstands eingetretene Wertveränderungen – und zwar sowohl Wertsteigerungen als auch Wertverminderungen – bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt. Hintergrund ist die Überlegung, dass ein Ausgleich für solche Vermögenszuwächse unterbleiben soll, die nicht auf die Leistung eines der Ehegatten zurückzuführen sind. Ein Ausgleich wird lediglich dann geschuldet, soweit die Wertveränderung auf einer Änderung des Zustands der Sache, die während der Ehe vorgenommen wurde, beruht – also z. B. die Bebauung eines in die Ehe eingebrachten Grundstücks oder die Renovierung eines während der Dauer der Ehe geerbten Hauses. Diese aus der Regelung der Zugewinngemeinschaft im französischen Recht stammende Regelung nähert die Zugewinngemeinschaft im Ergebnis der Errungenschaftsgemeinschaft an: Denn in der Errungenschaftsgemeinschaft bleiben in die Ehe eingebrachte Gegenstände Eigengut, geteilt wird lediglich das Gesamtgut. Wertentwicklungen im Eigengut werden bei dieser gegenstandsbezogenen Betrachtung erst gar nicht ermittelt.
Freilich hat sich im Wahlgüterstand eine Inkonsequenz dadurch ergeben, dass nur Immobilien entsprechend der französischen Regelung mit ihrem Wert am Ende des Güterstands bewertet werden. Alle anderen Gegenstände dagegen werden entsprechend deutschen Grundsätzen gem. Art. 9 Abs. 1 Abk. mit ihrem Wert bei Eintritt des Güterstands bzw. am Tag des späteren Erwerbs angesetzt. Hat also der Ehemann einen Acker in die Ehe eingebracht, so schuldet er keinen Ausgleich für den Wertzuwachs, wenn der Acker später zu Bauland wird und seinen Wert vervielfacht. Erbt dagegen die Ehefrau Aktien oder hat sie zur Heirat das Bild eines Malers geschenkt bekommen, der während der Ehe berühmt wird und stirbt, so muss sie die sich daraus ergebenden Wertzuwächse zu ihrem Zugewinn rechnen lassen. Die in dieser Kombination deutscher und französischer Bewertungsregelungen für unterschiedliche Arten von Vermögen als Kompromiss liegende Privilegierung des Grundbesitzes ist mE anachronistisch und ungerecht.
Die Beteiligten sollten daher die Möglichkeit zur vertraglichen Modifikation des Wahlgüterstands nutzen. So bestimmt Art. 3 Abs. 3 Abk. ausdrücklich, dass der Vertrag, mit dem die Eheleute den Wahlgüterstand vereinbaren, von den Regeln zur "Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands" in Kapitel V des Abkommens (Art. 8 bis 14 Abk.) abweichen kann. Sie können also insoweit die Zusammensetzung und Bewertung jeweils des Anfangs- und des Endvermögens sowie die Berechnung und Natur der Zugewinnausgleichsforderung vertraglich modifizieren und damit für sie im Einzelfall unangemessene Folgen der im Abkommen getroffenen Regeln vermeiden. Da das deutsche wie das französische Recht zur Vereinbarung des Wahlgüterstands die notarielle Beurkundung der Vereinbarung verlangen, ist gewährleistet, dass die Eheleute bei Vereinbarung des Wahlgüterstands die erforderliche rechtliche Beratung erhalten.
Bewertungsdifferenzen ergeben sich auch aus Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b Abk. Danach werden Schenkungen aus dem Anfangsvermögen an einen Verwandten in gerader Linie dem Endvermögen und gem. Art. 8 Abs. 3 Ziff. 2 Abk. dem Anfangsvermögen nicht zugerechnet. Während der Ehe eingetretene Wertveränderungen werden...