Kollisionsrechtliche Ungereimtheiten ergeben bei der Anwendbarkeit von Art. 5 Abk. Danach bedürfen Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über Haushaltsgegenstände oder Rechte, durch die die Ehewohnung sichergestellt wird, zur Wirksamkeit der Zustimmung des anderen Ehegatten. Bei der Frage nach der Zulässigkeit derartiger Verfügungen geht es nicht um die Eigentumszuordnung der entsprechenden Gegenstände bzw. Rechte, sondern um den Schutz der ehelichen Wohnung und ihrer Einrichtung vor einseitigen Verfügungen eines der Ehegatten – und zwar gerade unabhängig davon, wer Eigentümer bzw. Berechtigter ist. Damit handelt es sich um keine güterrechtlich zu qualifizierende Rechtsfrage iSv Art. 15 EGBGB, sondern um eine Frage des allgemeinen Ehewirkungsstatuts. Diese wäre in Deutschland unter Art. 14 EGBGB zu subsumieren (str.). In Frankreich würde sie unter das sog. regime matrimonial primaire fallen. Insoweit bestimmt sich der Anwendungsbereich des Abkommens also nicht nach den güterrechtlichen Kollisionsnormen. Geht man davon, dass diese Regel aus dem Abkommen immer dann angewandt werden soll, wenn der Wahlgüterstand des Abkommens gilt, so kann es zu Widersprüchen kommen, wenn auf die allgemeinen Ehewirkungen ein anderes Recht anwendbar ist und dieses Recht entsprechende Verfügungsbeschränkungen nicht kennt – die Verfügung durch den berechtigten Ehegatten also erlauben würde. Dabei sind nicht nur wegen der wandelbaren Anknüpfung in Art. 14 EGBGB im Unterschied zu Art. 15 Abs. 1 EGBGB, sondern vor allem wegen der unterschiedlichen Rechtswahlmöglichkeiten, die in Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB auf in der Praxis extrem selten vorkommende Sonderkonstellationen beschränkt werden, die Fälle, in denen allgemeines Ehewirkungsstatut und Güterstatut auseinanderfallen, praktisch durchaus nicht zu vernachlässigen.
Die sich aus dieser dogmatisch unsauberen Gemengelage ergebenden rechtlichen Widersprüche werden wohl dahingehend gelöst werden müssen, dass sich stets die Verbotsnorm durchsetzt – also Art. 6 des Abkommens bei Geltung des Wahlgüterstands auch dann anzuwenden ist, wenn mangels Geltung französischen oder deutschen Rechts als allgemeines Ehewirkungsstatut für entsprechende Verfügungsbeschränkungen eigentlich das Recht eines dritten Staates (ausschließlich) anwendbar wäre.