Prof. Dr. Werner Zimmermann
a) Kauf von Gold durch den Testamentsvollstrecker
Die Rechtmäßigkeit von Geldanlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers richtet sich nach § 2216 BGB: Er ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Für die Frage, was richtig ist, kommt es auf die damalige objektive Sicht an; im Prozess erkennt man sie aus Äußerungen in der seinerzeitigen Wirtschaftspresse und Gutachten. Eine Genehmigung des Nachlassgerichts braucht der Testamentsvollstrecker nicht. Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Nachlassgeld mündelsicher anzulegen, weil § 1807 BGB für ihn nicht gilt; er muss es auch nicht verzinslich anlegen. Die Erben haben dabei nichts mitzureden, wenn nicht entsprechende Anordnungen des Erblassers (z. B. nach § 2216 II BGB) vorliegen.
§ 2216 BGB räumt dem Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlassvermögens einen großen Ermessenspielraum ein. Der BGH hat dazu ausgeführt: Der Testamentsvollstrecker müsse das ihm anvertraute Vermögen erhalten und sichern, Verluste verhindern und die Nutzungen gewährleisten. An die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung wurden früher stets strenge Anforderungen gestellt. Andererseits: Nur wenn der Testamentsvollstrecker die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet, würde er gegen seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses verstoßen. Jedoch dürfe sich der Testamentsvollstrecker nach Meinung des BGH nicht mit mäßigem Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muss Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen; er müsse deshalb, wenn er ein erhebliches Vermögen verwaltet, bei Anlageentscheidungen nicht den "sichersten Weg" wählen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen geben für die konkrete Frage der Anlage von Nachlassgeldern in Gold wenig her. Rechtsprechung dazu ist nicht veröffentlicht. Die Literatur hält sich bedeckt.
Sicherlich setzt eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht voraus, dass der Testamentsvollstrecker zunächst festlegt, welchen Ertrag das Nachlassvermögen erwirtschaften müsse, um die laufenden Kosten der Testamentsvollstreckung und der Inflation auszugleichen. Denn wenn der Markt derzeit einfach nicht die ursprünglich festgelegten (z. B.) 6 % hergibt, dann müsste man sonst den Anteil der spekulativen Anlagen so stark erhöhen, dass ein Totalverlust droht.
Geldanlegen unterliegt den Marktgegebenheiten und dem Trend. Was vor 30 Jahren richtig war, kann heute falsch sein und umgekehrt. Da der Boden nicht nennenswert vermehrt werden kann, wurde jahrezehntelang behauptet, Geldanlage in Grundstücken verspreche dauernd sichere Einnahmen und Wertsteigerung; beides stimmt nicht, zahlreiche Wohnungen und Gewerbeimmobilien stehen inzwischen leer und sind im Wert mangels Einnahme drastisch gesunken. Andererseits wurde gegen die Anlage in Gold jahrzehntelang eingewandt, es bringe keinen Ertrag und koste nur Gebühren; aber die Preissteigerung hat (jedenfalls in den letzten Jahren) beides aufgewogen; bei einer Anlage Jahr 1980 und der Auflösung bis 2001 wäre dagegen ein empfindlicher Verlust entstanden.
Es gibt nur einen einzigen anerkannten Vermögensanlagegrundsatz: die Streuung. Als Ergebnis kann man deshalb festhalten, dass es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach und auch derzeit entspricht, wenn der Testamentsvollstrecker bei einer lange dauernden Vollstreckung kleinere Teile des Nachlassgeldes (ca. 5 bis 10 %) in Gold anlegt, es aber derzeit auch nicht zu beanstanden ist, wenn er es nicht tut. Bei der Auswahl der Anlage ist zu beachten, dass beim Barrengold die Spanne zwischen dem An- und dem Verkaufspreis am geringsten ist; Silberbarren scheiden wegen der anfallenden Mehrwertsteuer aus.
b) Verkauf von Gold durch den Testamentsvollstrecker
Fall 4
Im Nachlass fand der Testamentsvollstrecker, dem Dauervollstreckung für 25 Jahre übertragen worden war, mehr als 100 Krügerrand zu je einer Unze. Er lieferte sie zwecks Verkauf in eine Münzauktion ein und investierte den Erlös in Staatsanleihen.
Wenn der Erblasser keine anderweitige Verwaltungsanordnung getroffen hat (§ 2216 II BGB), liegt die Frage der Vermögensumschichtung im Ermessen des Testamentsvollstreckers; § 2216 I BGB. Auch ohne eine solche Anordnung wird der Erblasser allerdings den mutmaßlichen Willen des Erblassers in seine Überlegungen einbeziehen. Die Höhe des Vermögens ist im Fall nicht bekannt. Aber es wird kaum den Vorstellungen des Erblassers entsprechen, das Vermögen eines Erblassers, der dem Staat offensichtlich misstraute, gerade in Staatsanleihen anzulegen. Da aber eine ausdrückliche Verwaltungsanweisung fehlt, begründet das noch keine Haftung, auch kaum einen Entlassungsantrag (§ 2227 BGB). Jedoch hat sich der Testamentsvollstrecker durch ...