a) Auflösende Bedingung
Hinsichtlich der dogmatischen Ausgestaltung des Rückforderungsrechts ist die Vereinbarung der Zuwendung unter der auflösenden Bedingung, dass bestimmte Rückforderungsgründe eintreten, denkbar. Bei Bedingungseintritt wird der frühere Rechtszustand wiederhergestellt, ohne dass eine Gestaltungserklärung erforderlich ist. Allerdings erfolgt die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands lediglich mit Wirkung ex nunc (§§ 158 Abs. 2, 159 BGB). Ein Vorteil der auflösenden Bedingung im Vergleich zu anderen Gestaltungsvarianten besteht darin, dass der Schenker zu einer Drittwiderspruchsklage berechtigt sein kann, wenn Gläubiger des Beschenkten in den Schenkungsgegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben. Gleichwohl ist die Gestaltungsvariante der auflösenden Bedingung idR nicht empfehlenswert; der Automatismus der Rückabwicklung, der mit einer auflösenden Bedingung einhergeht, wird den Parteien meist zu weitgehend sein.
b) Unwiderrufliches Rückübertragungsangebot
Als zu weitgehend werden die Parteien oft auch die weitere Möglichkeit einschätzen, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker ein unwiderrufliches Angebot auf Rückübertragung abgibt oder ihm eine unwiderrufliche Vollmacht zur Rückübertragung erteilt.
c) Erweiterter Widerrufsvorbehalt gem. § 530 BGB
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Widerrufsvorbehalt iSd § 530 BGB vertraglich um zusätzliche Widerrufsgründe zu erweitern oder sogar ohne Angabe von Gründen zuzulassen (sog. freier Widerrufsvorbehalt). Die mit dem Widerruf nach § 530 BGB verbundene Rückabwicklung ex tunc, die sich nach Bereicherungsrecht richtet, wird aber idR nicht sachgemäß sein, abgesehen von der Problematik eines freien Rückforderungsrechts, auf das sogleich einzugehen ist.
d) Vertragliches Rückforderungsrecht gem. §§ 346 ff BGB
Entsprechende Einwände bestehen gegen die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gem. den §§ 346 ff BGB. Die grundsätzliche Verpflichtung des Beschenkten, nach Ausübung des Rücktrittsrechts die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB), wird meist nicht sachgemäß sein.
e) Eigenständiges Rückforderungsrecht
Die Empfehlung der Kautelarjurisprudenz geht vielmehr dahin, ein eigenständiges vertragliches Rückforderungsrecht zu vereinbaren, das Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rückforderung (d. h. deren Abwicklung) losgelöst von der gesetzlichen Regelung regelt. Dabei wird ein "doppelt bedingtes" oder auch "zweistufiges" Rückforderungsrecht empfohlen, bei dem der Rückforderungsanspruch erst entsteht, wenn nicht nur der Auslösetatbestand (z. B. Tod des Beschenkten) eingetreten, sondern auch eine Rückforderungserklärung abgegeben ist, die als Potestativbedingung iSd § 158 BGB oder als Gestaltungserklärung ausgestattet sein kann.