Bei einer reinen Schenkung stehen im Vordergrund das Rückforderungsrecht wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) sowie wegen Widerrufs aus grobem Undank (§§ 530 ff BGB).
a) Rückforderung wegen Notbedarfs des Schenkers
Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB).
Übersteigt, wie praktisch oft, der Wert des Schenkungsgegenstands den Wert des bereits entstandenen Unterhaltsbedarfs, so ist bei einem real teilbaren Schenkungsgegenstand (z. B. Aktienpaket) nur derjenige Teil herauszugeben, der zur Bedarfsdeckung jeweils erforderlich ist. Vielfach wird der Schenkungsgegenstand aber nicht teilbar sein, z. B. bei einem Kommanditanteil. Dann ist der Anspruch von vornherein auf Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB in Höhe desjenigen Betrags gerichtet, der zur Deckung des jeweils entstandenen Unterhaltsbedarfs notwendig ist. Im Falle eines wiederkehrenden Unterhaltsbedarfs können Zahlungen bis zur Höhe desjenigen Betrags verlangt werden, der dem Wert des Schenkungsgegenstands entspricht.
Zu beachten ist ferner § 529 BGB, wonach der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen ist, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herausgeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird (§ 529 Abs. 2 BGB).
b) Widerruf wegen groben Undanks
aa) Generelle Voraussetzungen
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). In der Verfehlung muss eine ethische Fehleinstellung zum Ausdruck kommen, die objektiv eine gewisse Schwere aufweist und subjektiv die tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten offenkundig werden und damit einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt. Kein erhöhtes Gewicht kommt hierbei einem Verwandtschaftsverhältnis zu.
bb) Bedeutung im Gesellschaftsrecht
Soweit sich das Fehlverhalten im Bereich des gesellschaftlichen Zusammenwirkens bewegt, ist entscheidend, dass sich das Verhalten des Beschenkten in erster Linie gegen die Persönlichkeitssphäre des Schenkers richtet und hierbei eine "feindliche Gesinnung" offenkundig werden lässt.
Keinesfalls kann ein grober Undank bereits daraus hergeleitet werden, dass der Beschenkte seine Gesellschaftsrechte ausübt und hierfür gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, selbst wenn die Rechtsausübung darauf abzielt, den Schenker aus der Geschäftsführung abzuberufen und aus der Gesellschaft auszuschließen. Zwar lässt sich dies nicht damit begründen, dass der Beschenkte nach der Rechtsprechung kein Gesellschafter minderen Rechts ist. Denn dies gilt nur für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; die Rechte aus dem Schenkungsvertrag bleiben davon unberührt. Entscheidend ist vielmehr, dass ein derartiges Verhalten nicht notwendig von einer ethischen Fehleinstellung, einer tadelnswerten Gesinnung und einem Mangel an Dankbarkeit getragen sein muss.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH in der Benteler-Entscheidung den Tatbestand des groben Undanks auf der Grundlage folgenden Sachverhalts bejaht: Der Beschenkte habe aus einer feindlichen Gesinnung heraus das Ziel verfolgt, den Schenker aus der Unternehmensleitung zu verdrängen, und dabei verwerfliche Mittel eingesetzt. Er habe nach eigens dazu eingeholter anwaltlicher Beratung eine Strategie ("Gesamtstrategie") entwickelt, mit deren Hilfe der Schenker aus seinem damaligen Amt als Vorstandsvorsitzender der AG habe entfernt und schließlich als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werden sollen. Verschiedene vom Beschenkten eingeleitete Maßnahmen wi...