Klärungsbedürftig ist, ob das Gesellschaftsrecht der vertraglichen Vereinbarung von Rückforderungsrechten Schranken setzt. Denn die Geltendmachung von Rückforderungsrechten führt ebenso zum Verlust des Gesellschaftsanteils wie die Ausübung einer Hinauskündigungsklausel; derartige Klauseln sind aber gem. § 138 BGB grundsätzlich unzulässig, wenn sie Gesellschaftern die Macht verleihen, Mitgesellschafter nach Gutdünken auszuschließen, sodass diese sich einem ihre Entscheidungsfreiheit beeinflussenden Druck ausgesetzt sehen, der die Gefahr begründet, dass sie von den ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechten keinen Gebrauch machen und ihren Gesellschafterpflichten nicht nachkommen. Diese Wertung ist aber auch vom Schenkungsrecht zu beachten, da § 138 BGB für das Gesellschaftsrecht und das Schenkungsrecht gleichermaßen gilt. Insofern ist es unzutreffend, insoweit von Wertungen des Verbandsrechts zu sprechen, die in den Schenkungsvertrag als reinen Austauschvertrag keinen Eingang finden können. Ein freies Rückforderungsrecht wäre daher nach § 138 BGB grundsätzlich nichtig, da es gegen zwingende Prinzipien des Gesellschaftsrechts verstößt.
Allerdings gilt das Verbot der Hinauskündigung von Mitgesellschaftern im Gesellschaftsrecht nicht ausnahmslos; vielmehr hat der BGH derartige Hinauskündigungsklauseln in verschiedenen Fällen wegen besonderer Umstände für sachlich gerechtfertigt gehalten, etwa dann,
wenn ein Gesellschafter neu in eine Freiberuflergemeinschaft aufgenommen wird und während einer zeitlich begrenzten Probezeit ausgeschlossen werden kann,
wenn ein Geschäftsführer/Arbeitnehmer, dem zur Gewinnbeteiligung ein Gesellschaftsanteil zum Nennwert oder unentgeltlich überlassen ist, bei Beendigung der Geschäftsführer-/Arbeitnehmerstellung aus der Gesellschaft hinausgekündigt werden kann (sog. Manager-/Mitarbeitermodell),
wenn ein Unternehmensnachfolger nach einer testamentarischen Anordnung berechtigt sein soll, seine Miterben nach einer gewissen Zeit aus der Gesellschaft auszuschließen.
Die vorstehenden Entscheidungen machen deutlich, dass eine Hinauskündigungsregelung dann zulässig ist, wenn sie von einem anzuerkennenden sachlichen Grund getragen ist. Dementsprechend muss auch ein Rückforderungsrecht vor § 138 BGB Bestand haben, wenn es von einem anzuerkennenden sachlichen Grund getragen ist. Allerdings muss die Rückforderung binnen angemessener Zeit nach Eintritt des sachlichen Grundes geltend gemacht werden, damit der Betroffene in der Folgezeit nicht aus Sorge, der Willkür des rückforderungsberechtigten Schenkers ausgeliefert zu sein, davon Abstand nimmt, frei von seinen Mitgliedsrechten Gebrauch zu machen oder seinen Gesellschafterpflichten nachzukommen, sondern sich unter dem Damoklesschwert der drohenden Rückforderung den Vorstellungen des Schenkers beugt.