Als mögliche Rückforderungsgründe (bzw. Auslösetatbestände), die auch einen gesellschaftsrechtlich anzuerkennenden sachlichen Grund beinhalten, kommen insbesondere in Betracht:
a) Tod des Beschenkten
Meist wird ein Rückforderungsrecht für den Fall vorgesehen, dass der Beschenkte verstirbt, vielfach auch begrenzt auf den Fall, dass ein Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker erfolgt. Im Einzelfall kann es auch empfehlenswert sein, das Rückforderungsrecht erst dann eingreifen zu lassen, wenn sich der Zuwendungsgegenstand nach dem Tode des Schenkers nicht mehr im Eigentum des Ehegatten des Beschenkten und/oder seiner Abkömmlinge befindet.
b) Veräußerung und Belastung des Zuwendungsgegenstands
Nicht unüblich ist es, ein Rückforderungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass der Zuwendungsgegenstand veräußert oder belastet wird. Die Problematik einer solchen Regelung liegt darin, dass der Zuwendungsgegenstand entgegen § 137 BGB praktisch dem Rechtsverkehr entzogen wird, wenn der Rückforderungsanspruch durch Verpfändung dinglich gesichert wird. Gleichwohl hält der BGH eine solche Regelung für zulässig.
c) Vermögensverfall des Beschenkten
Regelmäßig wird ein Rückforderungsrecht auch für den Fall vorgesehen, dass über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahrens eröffnet, dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder dass die Zwangsvollstreckung in den Zuwendungsgegenstand betrieben und vom Beschenkten nicht abgewendet wird. Zielsetzung dieser Regelung ist es, den Gläubigern des Beschenkten einen Zugriff auf den Zuwendungsgegenstand zu verwehren. Gleichwohl wird hierin keine unzulässige Gläubigerbenachteiligung gesehen. Begründen lässt sich dies damit, dass der Gesetzgeber eine Vermögensübertragung durch Erbfolge in der Weise zulässt, dass die Gläubiger des Erben keinen Zugriff auf das übertragene Vermögen erlangen; nämlich durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§§ 2197, 2214 BGB) oder durch Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (2338 BGB). Dann muss diese Zielsetzung aber im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in gleicher Weise anerkannt werden. Dem entspricht es, dass der BGH ein Recht zur Rückforderung eines geschenkten Grundstücks als anfechtungsfest angesehen hat, das für den Fall vereinbart war, dass der Schenkungsempfänger insolvent wurde.
Allerdings verschafft ein schuldrechtliches Rückforderungsrecht dem Schenker kein Recht zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), wenn Gläubiger des Beschenkten in den Gesellschaftsanteil vollstrecken. Ein derartiger Vollstreckungsschutz kann gegebenenfalls durch Rückverpfändung der übertragenen Gesellschaftsanteile an den Schenker erreicht werden.
d) Fehlverhalten des Beschenkten
Denkbar ist weiter, ein Rückforderungsrecht des Schenkers bei einem Fehlverhalten des Beschenkten zu gewähren. Insoweit kommt in Betracht, an Umstände wie Alkoholismus, Sektenmitgliedschaft oder die Nichtvollendung einer qualifizierenden Ausbildung anzuknüpfen. Im Bereich der aktiven Unternehmensnachfolge ist ferner denkbar, als Auslösetatbestand die Geschäfts- oder Erwerbsunfähigkeit des Beschenkten oder die nachhaltige Tätigkeitseinstellung des Beschenkten zu vereinbaren.
e) Güterrecht und Ehescheidung
Gebräuchlich ist es schließlich auch, ein Rückforderungsrecht vorzusehen: erstens für den Fall, dass der Beschenkte mit seinem Ehepartner keine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, bei der das Zuwendungsobjekt aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird; sowie zweitens für den Fall, dass der Beschenkte eine Gütergemeinschaft eingeht, ohne das Zuwendungsobjekt zum Vorbehaltsgut iSd § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu erklären. Zum Teil wird als zusätzliche Rückforderungsvoraussetzung verlangt, dass es bereits zur Auflösung der Ehe gekommen ist.
Sofern es sich bei dem Beschenkten um den Ehepartner des Schenkers handelt, wird ein Rückforderungsrecht dagegen meist für den Fall festgeschrieben, dass die Ehe geschieden wi...