Soweit sich das Fehlverhalten im Bereich des gesellschaftlichen Zusammenwirkens bewegt, ist entscheidend, dass sich das Verhalten des Beschenkten in erster Linie gegen die Persönlichkeitssphäre des Schenkers richtet und hierbei eine "feindliche Gesinnung" offenkundig werden lässt.
Keinesfalls kann ein grober Undank bereits daraus hergeleitet werden, dass der Beschenkte seine Gesellschaftsrechte ausübt und hierfür gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, selbst wenn die Rechtsausübung darauf abzielt, den Schenker aus der Geschäftsführung abzuberufen und aus der Gesellschaft auszuschließen. Zwar lässt sich dies nicht damit begründen, dass der Beschenkte nach der Rechtsprechung kein Gesellschafter minderen Rechts ist. Denn dies gilt nur für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; die Rechte aus dem Schenkungsvertrag bleiben davon unberührt. Entscheidend ist vielmehr, dass ein derartiges Verhalten nicht notwendig von einer ethischen Fehleinstellung, einer tadelnswerten Gesinnung und einem Mangel an Dankbarkeit getragen sein muss.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH in der Benteler-Entscheidung den Tatbestand des groben Undanks auf der Grundlage folgenden Sachverhalts bejaht: Der Beschenkte habe aus einer feindlichen Gesinnung heraus das Ziel verfolgt, den Schenker aus der Unternehmensleitung zu verdrängen, und dabei verwerfliche Mittel eingesetzt. Er habe nach eigens dazu eingeholter anwaltlicher Beratung eine Strategie ("Gesamtstrategie") entwickelt, mit deren Hilfe der Schenker aus seinem damaligen Amt als Vorstandsvorsitzender der AG habe entfernt und schließlich als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werden sollen. Verschiedene vom Beschenkten eingeleitete Maßnahmen wie Klagverfahren hätten dazu gedient, den Schenker unter Druck zu setzen, ihn "weichzukochen" und schließlich zu entmachten. Dieses Konzept habe der Beschenkte mit Hilfe seiner Anwälte entworfen und in privaten Notizen niedergelegt. Schließlich habe er in den unter anderem gegen den Schenker und ihn selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung vor der Staatsanwaltschaft den Schenker unnötig belastende Angaben gemacht.
Hindernisse, § 530 BGB auch im Gesellschaftsrecht anzuwenden, sind nicht gegeben. Insbesondere wird § 530 BGB nicht durch die gesellschaftsrechtliche Befugnis zur Ausschließung aus wichtigem Grund verdrängt; dies folgt schon daraus, dass die Ausschließung andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als ein Widerruf wegen groben Undanks aufweist: Während die Ausschließung aus wichtigem Grund zur Voraussetzung hat, dass die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für alle Mitgesellschafter unzumutbar ist, muss der grobe Undank iSd § 530 BGB nur im Verhältnis zum Schenker bestehen. Grundlegende Unterschiede existieren auch hinsichtlich der Rechtsfolgen: Während der Betroffene im Ausschließungsfall grundsätzlich mit dem Wert seines Gesellschaftsanteils abzufinden ist, hat er diesen beim Schenkungswiderruf gerade entschädigungslos herauszugeben.