1. Vereinbarung einer Rückforderungsklausel
Schenkungsteuerlich wird eine freigebige Zuwendung iSd § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Schenker die jederzeitige Rückforderung nach freiem Belieben vorbehalten hat. Die Schädlichkeit eines freien Rückforderungsvorbehalts im Einkommensteuerrecht kann aber Bedeutung für die weitere schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung haben. Wird etwa ein KG-Anteil unter freiem Rückforderungsvorbehalt übertragen, so hat die Nichtanerkennung einer Mitunternehmerstellung des Beschenkten zur Konsequenz, dass der Gesellschaftsanteil wie Privatvermögen nach § 12 Abs. 1 bis 4 ErbStG (anstelle nach § 12 Abs. 5 ErbStG) zu bewerten ist und dass die Vergünstigungen nach den §§ 13 a, 19 a ErbStG zu versagen sind.
2. Eintritt des Rückforderungsfalls
a) Vorliegen steuerpflichtiger Rückschenkung
Die Herausgabe des Geschenks beinhaltet keine steuerpflichtige Rückschenkung, sofern die Herausgabe nicht freiwillig, sondern aufgrund eines bestehenden und geltend gemachten Rückforderungsrechts erfolgt.
b) Erstattung früher gezahlter Steuer
Tritt der Rückforderungsfall ein, so ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beachten, wonach die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Hiernach kann die in der Vergangenheit gezahlte Schenkungsteuer zurückverlangt werden, nicht aber Ersatz der insoweit entgangenen Zinsen. Voraussetzung ist es, dass das Geschenk bereits an den Schenker oder einen Dritten zurückgewährt wurde und dass dies nicht freiwillig, sondern aufgrund eines geltend gemachten Rückforderungsrechts geschehen ist.
Als Rückforderungsrecht kommen zunächst die gesetzlichen Ansprüche insbesondere nach § 323 BGB (gesetzliches Rückforderungsrecht), nach den §§ 527 ff BGB (Schenkungsrecht) sowie nach den §§ 812 ff BGB (Bereicherungsrecht) in Betracht.
Darüber hinaus erfasst § 29 ErbStG auch vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte, vorausgesetzt, das Rückforderungsrecht ist bereits im ursprünglichen Schenkungsvertrag und nicht nachträglich vereinbart worden.
Soweit dem Schenkungsempfänger für die Vergangenheit die Nutzungen des herausgegebenen Schenkungsgegenstands verbleiben, hat er diese schenkungsrechtlich wie ein Nießbraucher zu versteuern (§ 29 Abs. 2 ErbStG).