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ZErb 10/2011, Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

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Leitsatz

1. Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament "Der Längstlebende von uns ist nach dem Tode des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Falle der Wiederverheiratung ist er an diese Erbeinsetzung in jedem Fall gebunden." ist dahin zu verstehen, dass der Überlebende seine Verfügung nur unter der Bedingung aufheben kann, dass er bis zu seinem Tode unverheiratet bleibt.

2. Er kann sich der Bindungswirkung also nicht dadurch entziehen, dass er in einer zeitlichen Abfolge zunächst sein Testament ändert und anschließend eine erneute Ehe eingeht.

OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2011, I-15 W 360/10

Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet.

Der angefochtene Feststellungsbeschluss war aufzuheben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 12.11.2009 war zurückzuweisen, da nicht die Beteiligte zu 1., sondern die Beteiligte zu 2. Alleinerbin des Erblassers geworden ist.

Die Beteiligte zu 2. ist in § 2 Nr. 1 des von dem Erblasser und seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau (F I geb. U) errichteten notariellen Ehegattentestaments vom 12.05.2006 (UR-Nr. ... des Notars X L), durch das das ursprüngliche Ehegattentestament vom 2.11.1995 (UR-Nr. ... des Notars X L) teilweise abgeändert worden ist, wirksam als Schlusserbin eingesetzt worden. Diese Schlusserbeinsetzung war für den Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau (7.11.2006) aufgrund seiner späteren Wiederheirat bindend. Dementsprechend sind die Verfügungen von Todes wegen vom 22.12.2006, 19.2.2007 (dort § 4) und 21.10.2009 unwirksam, soweit darin die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. widerrufen und die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin eingesetzt worden ist (§§ 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 2289 Abs. 1 S. 2 BGB analog).

Die Schlusserbeinsetzun...

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OLG Hamm I-15 W 360/10
OLG Hamm I-15 W 360/10

  Leitsatz (amtlich) 1) Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament "Der Längstlebende von uns ist nach dem Tode des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Falle der Wiederverheiratung ist er an diese Erbeinsetzung ...

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