Leitsatz
1. Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament "Der Längstlebende von uns ist nach dem Tode des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Falle der Wiederverheiratung ist er an diese Erbeinsetzung in jedem Fall gebunden." ist dahin zu verstehen, dass der Überlebende seine Verfügung nur unter der Bedingung aufheben kann, dass er bis zu seinem Tode unverheiratet bleibt.
2. Er kann sich der Bindungswirkung also nicht dadurch entziehen, dass er in einer zeitlichen Abfolge zunächst sein Testament ändert und anschließend eine erneute Ehe eingeht.
OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2011, I-15 W 360/10
Aus den Gründen
Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet.
Der angefochtene Feststellungsbeschluss war aufzuheben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 12.11.2009 war zurückzuweisen, da nicht die Beteiligte zu 1., sondern die Beteiligte zu 2. Alleinerbin des Erblassers geworden ist.
Die Beteiligte zu 2. ist in § 2 Nr. 1 des von dem Erblasser und seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau (F I geb. U) errichteten notariellen Ehegattentestaments vom 12.05.2006 (UR-Nr. ... des Notars X L), durch das das ursprüngliche Ehegattentestament vom 2.11.1995 (UR-Nr. ... des Notars X L) teilweise abgeändert worden ist, wirksam als Schlusserbin eingesetzt worden. Diese Schlusserbeinsetzung war für den Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau (7.11.2006) aufgrund seiner späteren Wiederheirat bindend. Dementsprechend sind die Verfügungen von Todes wegen vom 22.12.2006, 19.2.2007 (dort § 4) und 21.10.2009 unwirksam, soweit darin die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. widerrufen und die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin eingesetzt worden ist (§§ 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 2289 Abs. 1 S. 2 BGB analog).
Die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. durch den überlebenden Erblasser war wechselbezüglich zu seiner Alleinerbeinsetzung durch seine vorverstorbene erste Ehefrau im Ehegattentestament vom 2.11.1995 (§ 2270 BGB). Diese Wechselbezüglichkeit könnte bereits aus der Regelung in § 4 S. 1 des Testaments vom 2.11.1995 ("Sämtliche Bestimmungen dieses Testaments sind, soweit nichts anderes bestimmt und soweit gesetzlich zulässig, wechselbezüglich") herzuleiten sein, da § 4 des Testaments vom 2.11.1995 durch das Änderungstestament vom 12.5.2006 unberührt geblieben ist. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich die Wechselbezüglichkeit jedenfalls unmittelbar aus § 2 Nr. 3 des Testaments vom 12.5.2006 ergibt. Die hier vorgesehene (beschränkte) Bindungswirkung setzt nämlich die Wechselbezüglichkeit voraus (vgl. Müßig in Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 3. Aufl., § 2270, Rn 41; vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2271, Rn 24). Außerdem ist die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. im Rahmen der späteren Anfechtung vom 20.4.2007 von dem Erblasser selbst als wechselbezügliche Verfügung behandelt worden.
Der Erblasser war nach dem Tod seiner ersten Ehefrau auch nicht durch den (beschränkten) Änderungsvorbehalt in § 2 Nr. 3 des Testaments vom 12.5.2006 von der Bindung an die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. befreit. Die dort getroffene Regelung ("Der Längstlebende von uns ist nach dem Tode des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Falle der Wiederverheiratung ist der Überlebende von uns an diese Erbeinsetzung jedoch in jedem Fall gebunden.") ist allerdings nicht eindeutig und somit auslegungsbedürftig. Das Amtsgericht hat diese Regelung sinngemäß dahingehend verstanden, dass von dem Tod der ersten Ehefrau (7.11.2006) bis zur Wiederheirat des Erblassers (2.3.2007) ein "Zeitfenster" bestand, in dem der Erblasser an die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. nicht gebunden war und abweichend zugunsten der Beteiligten zu 1., seiner späteren zweiten Ehefrau, testieren konnte. Dieser Auslegung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Aussage des von dem Senat als Zeugen vernommenen Notars L, der u. a. das Ehegattentestament vom 12.5.2006 beurkundet hat, war insoweit allerdings unergiebig. Der Zeuge hatte keine Erinnerung mehr daran, wie diese Klausel nach dem maßgeblichen übereinstimmenden Willen der testierenden Eheleute genau gemeint war und was die Eheleute mit der angeordneten eingeschränkten Bindungswirkung bezweckten (vgl. den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 26.5.2011, auf den Bezug genommen wird).
Der hier gewählten besonderen Wiederverheiratungsklausel lässt sich aber immerhin entnehmen, dass ein etwaiger neuer Ehegatte des Überlebenden als dessen Erbe und damit als Nachfolger des Gesamtvermögens ausgeschlossen sein sollte. Es erscheint naheliegend, dass die Eheleute befürchteten, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten dieser die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. zugunsten des neuen Ehegatten aufheben würde. Dieses sollte auf jeden Fall ausgeschlossen werden ("in jedem Fall gebunden"). Damit würde es nicht im Einklang stehen, wenn der überlebende Ehegatte die Wiederver...