Prof. Dr. Werner Zimmermann
a) Formulierungsvorschlag
Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 2061 BGB)
Etwaige Nachlassgläubiger des am … in … verstorbenen XY, zuletzt wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer), werden hiermit aufgefordert, ihre Forderung binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieses Aufgebots anzumelden, und zwar entweder bei der Miterbin A (genaue Adresse) oder bei ihrem Bevollmächtigten Rechtsanwalt … (genaue Adresse) oder beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Z (genaue Adresse) zum Aktenzeichen VI … In der Anmeldung sollten der Gegenstand und der Grund der Forderung angegeben werden. Ferner sollten urkundliche Beweisstücke in Urschrift oder Kopie beigefügt werden.
Adorf, den … gez. Rechtsanwalt …
Erläuterungen zum Formular: In der Überschrift sollte § 2061 BGB genannt werden, zur Klarstellung, dass es sich nicht um ein gerichtliches Aufgebot handelt. Deshalb fehlt auch ein amtliches Aktenzeichen für das Aufgebot. Die Frist ergibt sich aus § 2061 BGB. Adressaten sind laut § 2061 BGB ein Miterbe oder das (örtlich zuständige, § 343 FamFG) Nachlassgericht; das ist das Gericht, bei dem das Nachlassverfahren geführt wird. Hierbei sollte das Aktenzeichen des Gerichts, bei dem das bisherige Nachlassverfahren geführt wird, angegeben werden, weil sonst bei einem großen Amtsgericht die eingehende Post schwer zuzuordnen ist. Selbst wenn der Miterbe anwaltlich vertreten wird sollte in Hinblick auf den Gesetzeswortlaut auch der auffordernde Miterbe genannt werden. Wer nur den Miterben als Adressaten von Forderungsanmeldungen nennt und nicht auch das Nachlassgericht, erzeugt einen Aufruf, der unvollständig und daher formunwirksam ist und die gewünschte Folge nicht hat. Der Hinweis auf den Inhalt der Forderungsanmeldung ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig. Der Rechtsnachteil (Umwandlung in eine Quotenhaftung) muss nicht angedroht werden (anders als beim gerichtlichen Aufgebot, § 458 I FamFG; auch § 434 II Nr. 3 FamFG ist nicht einschlägig).
b) Veröffentlichung
Die private Aufforderung ist im Bundesanzeiger und in dem für die Veröffentlichungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt zu veröffentlichen (§ 2061 Abs. 2 BGB). Die doppelte Veröffentlichung muss der Miterbe veranlassen, nicht das Nachlassgericht. Es ist daher unrichtig, wenn behauptet wird, das Nachlassgericht "wirke bei der Veröffentlichung mit." Diese merkwürdige Verdoppelung der Aufforderung hat einen historischen Hintergrund: Die Zweite Kommission diskutierte nämlich über die Frage, ob man das Verfahren des (heutigen) § 2061 BGB als gerichtliches Aufgebotsverfahren oder – wie im preußischen Recht – als private Aufforderung ausgestalten solle; als Kompromiss wählte man eine private Aufforderung, die in bestimmten, vornehmlich für Gerichtsbekanntmachungen gedachten Blättern zu veröffentlichen ist. Nachdrücklich wird in den Gesetzesmaterialien betont, dass Gewähr dafür geboten sein müsse, dass die Aufforderung zur Kenntnis derjenigen Personen gelange, die durch sie berührt werden. Die Veröffentlichung erfolgt, indem der aufrufende Miterbe den Text mit Brief, FAX oder elektronisch an den elektronischen Bundeszeiger richtet und um Veröffentlichung bittet.
Ferner fragt der Miterbe beim örtlich zuständigen Nachlassgericht an und erkundigt sich, welche Zeitung dort nach Landesrecht das "für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt" ist. Bei dieser Zeitung wird um Veröffentlichung unter "Bekanntmachungen" oder "Verschiedenes" gebeten; eine bestimmte Mindestgröße des Inserats ist nicht vorgeschrieben, der Preis liegt je nach Zeitung ab 40 EUR. Hier kann aber ein Problem auftauchen. In Bayern ist das "Blatt" eine bestimmte örtliche Tageszeitung. In Rheinland-Pfalz aber veröffentlichen die Nachlassgerichte ihre Bekanntmachungen nicht mehr in einer Tageszeitung, sondern nur noch im Internet (§ 19 II GerOrgG RPf); diese Regelung ist auf § 2061 BGB nicht zugeschnitten (und daher in Hinblick auf Art. 31 GG bedenklich). Da zwingend eine zweite Veröffentlichung in einem "Blatt" vorgeschrieben ist, sollte das private Aufgebot vorsorglich auch im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden. In Baden-Württemberg regelt § 18 AGGVG BaWü die Bekanntmachung; hierbei ist zu beachten, dass bei § 2061 BGB weder eine gerichtliche Bekanntmachung erfolgt noch eine gerichtliche Entscheidung veröffentlicht wird; die Regelung in § 18 AGGVG BaWü ist daher dahin auszulegen, dass das private Aufgebot vom Miterben in der bestimmten Tageszeitung zu veröffentlichen ist.
c) Eingang von Forderungsanmeldungen.
Der Erbe sollte das Nachlassgericht von seinem Aufruf informieren, weil der Gläubiger nach seiner Wahl beim Gericht oder beim aufrufenden Miterben seine Forderung...