Prof. Dr. Werner Zimmermann
a) Klageantrag
Er darf, wenn § 2061 BGB schon nach dem Klagevortrag durchgreift, nicht mehr auf gesamtschuldnerische Verurteilung lauten, sondern auf Teilschuld (" Der Beklagte zu 1 wird zur Zahlung von 30.000 EUR verurteilt, der Beklagte zu 2 zur Zahlung von 15.000 EUR"); vgl. unten d).
b) Vorbehalt
Ob der Beklagte den Vorbehalt der beschränkten Haftung (§ 780 ZPO) erheben muss, ist streitig. Zumindest dann, wenn die Haftung auf das beschränkt werden soll, was dem Miterben bei der Teilung zugefallen ist, ist der Vorbehalt nach § 780 ZPO erforderlich. Wegen der Streitfrage sollte der Beklagte im Prozess den Vorbehalt beantragen.
c) Beweislast
Der klagende Gläubiger muss beweisen, dass er seine Forderung rechtzeitig angemeldet hat bzw. dass der verklagte Miterbe von der Forderung zur Zeit der Teilung Kenntnis hatte. Der verklagte Miterbe, der sich auf § 2061 BGB beruft, trägt die Beweislast dafür, dass das private Aufgebot formell ordnungsgemäß war, dass eine "Teilung" im Rechtssinne vorlag und erst nach Fristablauf geteilt wurde.
d) Urteilstenor
Wenn Gläubiger K die vier Miterben auf Zahlung von 40.000 EUR als Gesamtschuldner verklagt, wegen der Berufung der Beklagten auf § 2061 BGB diese aber nur zur Zahlung von je 10.000 EUR als Teilschuldner verurteilt werden, dann ist die Klage im Übrigen abzuweisen und dem Kläger sind ein Teil der Kosten aufzuerlegen (§ 92 ZPO), je nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Teilunterliegens.
Wenn A Miterbe zu 1/2, B Miterbe zu 1/4 und C Miterbe zu 1/4 sind und die Forderung des Nachlassgläubigers 10.000 EUR beträgt, dann sollen sie nach einer Meinung trotz Umwandlung in Teilschulden in Höhe von 2.500 EUR Gesamtschuldner sein; zahlte A 2.500 EUR, so würden B und C nicht frei werden, sondern alle sollen dann gesamtschuldnerisch für 2.500 EUR haften. Das ist schon rechnerisch nicht richtig, weil danach der Gläubiger nur insgesamt 5.000 EUR bekäme, obwohl ihm 10.000 EUR zustehen. Richtig ist: Wegen der Umwandlung in Teilschulden im Sinne von § 420 BGB wird A zur Zahlung von 5.000 EUR verurteilt, B und C zur Zahlung von je 2.500 EUR.
Probleme tauchen auf, wenn der Schuldumfang der Miterben unterschiedlich ist: Wenn von vier Miterben zu je 1/4 die Miterben A und B eine Nachlassforderung von 40.000 EUR bei Teilung kannten, C und D dagegen ahnungslos waren, dann haften A und B weiterhin gesamtschuldnerisch in Höhe von 40.000 EUR und C und D haften nur in Höhe von je 10.000 EUR. Tenor: "Die vier Beklagten werden zur Zahlung von insgesamt 40.000 EUR verurteilt, wovon A und B als Gesamtschuldner 40.000 EUR zu zahlen haben, C und D als Teilschuldner je 10.000 EUR". Durch die Einschränkung "insgesamt" wird verhindert, dass der Kläger 60.000 EUR vollstreckt.