a) Wertsicherungsklauseln zur Absicherung volkswirtschaftlicher Risiken
Um dem Vermächtnisnehmer beim Ableben des Erblassers einen Geldbetrag zuzuwenden, der den wirtschaftlichen Vorstellungen des Erblassers bei Testamentserrichtung entspricht, empfiehlt sich zunächst eine Wertsicherungsklausel. Hierdurch wird die mit dem zugedachten Geldbetrag verbundene Kaufkraft gewährleistet.
"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von … EUR zu zahlen. Die Zahlung soll wie folgt wertgesichert sein: Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden oder seinem Nachfolgeinstitut für den Monat, der dem Monat, in dem die Zahlung fällig wird, um zwei Monate vorausliegt, festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2005 = 100) gegenüber dem für den Beurkundungsmonat bestehenden Index geändert haben, so soll sich der von den Erben zu zahlende Betrag in dem gleichen prozentualen Verhältnis ändern."
Wünscht der Erblasser dagegen, dass der Vermächtnisnehmer das Inflationsrisiko trägt, sollte eine Wertsicherung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von ... EUR zu zahlen. Eine Wertsicherung dieses Betrags wird nicht angeordnet."
Da sich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse beim Erbfall jedoch anders darstellen können als zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, besteht bei Verwendung einer Wertsicherungsklausel zugleich die Gefahr, dass der beim Erbfall zu leistende Vermächtnisbetrag nicht mehr demjenigen entspricht, den der Erblasser dem Vermächtnisnehmer zuwenden wollte, oder sogar das Erbe nahezu aufzehrt. Um dies zu vermeiden, kann der Wert des Vermächtnisses auf eine Maximalquote des Nachlasswerts begrenzt werden.
"Der mit dem vorstehend angeordneten Vermächtnis verbundene Vermögensvorteil soll jedoch limitiert sein: Er darf beim Erbfall höchstens ... Prozent vom Wert des Nachlasses ausmachen. Andernfalls ist nur der Höchstbetrag geschuldet. Der Nachlasswert ist gemäß § 2311 BGB zu ermitteln."
b) Anpassungsklauseln zur Absicherung bei Änderungen im Vermögensbestand zwischen Testamentserrichtung und Erbfall
Neben einer Indexklausel zur Wertsicherung empfiehlt es sich vor dem Hintergrund möglicher Veränderungen des Nachlasswerts nach Testamentserrichtung, eine Anpassungsklausel vorzusehen. Der Erblasser sollte hierzu den Wert seines Vermögens bei Testamentserrichtung festhalten und durch eine Anpassungsklausel möglichen Veränderungen bis zum Eintritt des Erbfalls Rechnung tragen. Hierzu kann er bestimmen, dass der vermachte Geldbetrag, falls dieser beim Erbfall nicht im Kapitalvermögen vorhanden ist, im Verhältnis der bei Testamentserrichtung bestehenden Relation des vermachten Betrags zum Kapitalvermögen zu kürzen ist.
"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von … EUR zu zahlen. Ist der mit dem vorstehend angeordneten Vermächtnis verbundene Vermögensvorteil bei meinem Ableben nicht im Kapitalvermögen (…) vorhanden, verringert sich das Vermächtnis im Verhältnis zum heutigen Wert meines Kapitalvermögens, den ich mit … EUR beziffere."