Die sicherlich einfachste Lösung, dem Wunsch des Erblassers nach Liquiditätsversorgung des Vermächtnisnehmers gerecht zu werden, ist die Anordnung eines bezifferten Geldvermächtnisses. Aufgrund der Gefahren, die sich daraus ergeben, dass der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Ablebens nicht prognostizierbar ist, bevorzugen viele Berater anstelle des Geldbetrags- oder Geldsummenvermächtnisses ein (Geld-)Quotenvermächtnis. Durch das Quotenvermächtnis wendet der Erblasser nicht eine bestimmte Geldsumme, sondern einen Betrag zu, der einem bestimmten Bruchteil des Nachlasswerts oder einem Teilvermögen des Nachlasses entspricht. Das Quotenvermächtnis wird ebenso wie das Geldvermächtnis als Vermächtnis eigener Art behandelt. Durch die prozentuale Bezugnahme auf den Nachlass oder auf das Kapitalvermögen des Erblassers ist das Quotenvermächtnis jedoch flexibler als das Geldsummenvermächtnis.
Für ein Quotenvermächtnis bieten sich unterschiedliche Bezugsgrößen an, der auf den Gesamtnachlass oder das Barvermögen, das Kapitalvermögen oder einzelne Vermögenswerte (z. B. ein Sparbuch oder Wertpapierdepot).
a) Gesamtnachlass als Bezugsgröße
Bei der Anordnung mehrerer Geldvermächtnisse und einer Bezugnahme auf den Passivnachlass ist zudem klarzustellen, ob die Geldvermächtnisse (als Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 Abs. 2 BGB) die Bemessungsgrundlage des jeweils anderen Vermächtnisses reduzieren sollen.
"Ich vermache … einen Geldbetrag in Höhe von ... % des gesamten bei meinem Ableben vorhandenen Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, jedoch ohne Abzug der durch diese Verfügung von Todes wegen begründeten Verbindlichkeiten."
b) "Kapitalvermögen" als Bezugsgröße
Eine entscheidende Bedeutung kommt daneben der Definition des Kapitalvermögens zu, wenn der Erblasser nicht einen Bruchteil seines Nachlasses, sondern nur seines Kapitalvermögens vermächtnisweise zuwenden will. Hier ist zu definieren, was mit dem Begriff Kapitalvermögen im Einzelnen gemeint ist und welche Vermögenswerte dazu zählen sollen, z. B. Bargeld, Kontoguthaben oder Finanzinstrumente. Der Erblasser kann mit dem Begriff des Kapitalvermögens nur sein Barvermögen gemeint haben oder aber auch sein gesamtes bei einer Bank befindliches Bankvermögen, also Girokonten, Sparbücher und Wertpapiere, oder aber auch Goldbarren oder geschlossene Immobilienfonds. Hier ist es Aufgabe des Beraters, die Wünsche des Erblassers zu ermitteln und nach Ermittlung des Sachverhaltes und des Vermögensbestands des Erblassers den Begriff des Kapitalvermögens mit größter Sorgfalt zu definieren.
Auslegungsfragen können dadurch vermieden werden, dass die Begriffsdefinitionen des KWG herangezogen werden und insbesondere auf den Begriff der Einlagen bzw. der Finanzinstrumente abgestellt wird. Zum Begriff der Finanzinstrumente zählen nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate und sogenannte Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Gesetz über Vermögensanlagen), d. h. nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Treuhandvermögen, Anteile an geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.
"Ich vermache ... einen Geldbetrag in Höhe von ... % des Werts meines zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Kapitalvermögens. Dazu zählen Bargeld, Kontoguthaben aller Art (insbesondere Giro-, Spar- und Festgeldkonten), Bausparguthaben, Sparbriefe und sonstige Einlagen sowie Depots mit Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten einschließlich offener oder geschlossener Fondsbeteiligungen."
Von der vorstehenden Definition nicht umfasst sind Gold und Edelmetalle, soweit es sich nicht um Münzen handelt, die gesetzliches Zahlungsmittel und damit Bargeld sind. Gold und Edelmetalle sind Waren, jedoch keine Finanzinstrumente. Weiterhin sind nach der Definition Geldforderungen und Guthaben aus Lebensversicherungsverträgen vom Begriff des Kapitalvermögens ausgenommen.