Neben einer Indexklausel zur Wertsicherung empfiehlt es sich vor dem Hintergrund möglicher Veränderungen des Nachlasswerts nach Testamentserrichtung, eine Anpassungsklausel vorzusehen. Der Erblasser sollte hierzu den Wert seines Vermögens bei Testamentserrichtung festhalten und durch eine Anpassungsklausel möglichen Veränderungen bis zum Eintritt des Erbfalls Rechnung tragen. Hierzu kann er bestimmen, dass der vermachte Geldbetrag, falls dieser beim Erbfall nicht im Kapitalvermögen vorhanden ist, im Verhältnis der bei Testamentserrichtung bestehenden Relation des vermachten Betrags zum Kapitalvermögen zu kürzen ist.[41]

 
Praxis-Beispiel

"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von … EUR zu zahlen. Ist der mit dem vorstehend angeordneten Vermächtnis verbundene Vermögensvorteil bei meinem Ableben nicht im Kapitalvermögen (…)[42] vorhanden, verringert sich das Vermächtnis im Verhältnis zum heutigen Wert meines Kapitalvermögens, den ich mit … EUR beziffere."

[41] Vgl. hierzu auch Kössinger/Mutter, in: Brambring/Mutter, Formularbuch Erbrecht, 3. Aufl. 2009, C.3., Anm. 4; Maulbetsch, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn 81.
[42] Zur Definition des Begriffs Kapitalvermögen s.u. IV.4.b).

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