Eine entscheidende Bedeutung kommt daneben der Definition des Kapitalvermögens zu, wenn der Erblasser nicht einen Bruchteil seines Nachlasses, sondern nur seines Kapitalvermögens vermächtnisweise zuwenden will. Hier ist zu definieren, was mit dem Begriff Kapitalvermögen im Einzelnen gemeint ist und welche Vermögenswerte dazu zählen sollen, z. B. Bargeld, Kontoguthaben oder Finanzinstrumente. Der Erblasser kann mit dem Begriff des Kapitalvermögens nur sein Barvermögen gemeint haben oder aber auch sein gesamtes bei einer Bank befindliches Bankvermögen, also Girokonten, Sparbücher und Wertpapiere, oder aber auch Goldbarren oder geschlossene Immobilienfonds. Hier ist es Aufgabe des Beraters, die Wünsche des Erblassers zu ermitteln und nach Ermittlung des Sachverhaltes und des Vermögensbestands des Erblassers den Begriff des Kapitalvermögens mit größter Sorgfalt zu definieren.
Auslegungsfragen können dadurch vermieden werden, dass die Begriffsdefinitionen des KWG herangezogen werden und insbesondere auf den Begriff der Einlagen bzw. der Finanzinstrumente abgestellt wird. Zum Begriff der Finanzinstrumente zählen nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate und sogenannte Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Gesetz über Vermögensanlagen), d. h. nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Treuhandvermögen, Anteile an geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.
"Ich vermache ... einen Geldbetrag in Höhe von ... % des Werts meines zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Kapitalvermögens. Dazu zählen Bargeld, Kontoguthaben aller Art (insbesondere Giro-, Spar- und Festgeldkonten), Bausparguthaben, Sparbriefe und sonstige Einlagen sowie Depots mit Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten einschließlich offener oder geschlossener Fondsbeteiligungen."
Von der vorstehenden Definition nicht umfasst sind Gold und Edelmetalle, soweit es sich nicht um Münzen handelt, die gesetzliches Zahlungsmittel und damit Bargeld sind. Gold und Edelmetalle sind Waren, jedoch keine Finanzinstrumente. Weiterhin sind nach der Definition Geldforderungen und Guthaben aus Lebensversicherungsverträgen vom Begriff des Kapitalvermögens ausgenommen.