Kapitalvermögen befindet sich in jedem Nachlass und ist ein wichtiger Bestandteil der Nachfolgeplanung. Jeder Erblasser verfügt über Girokonten, Sparbücher oder Sparkonten, daneben häufig auch über Depots mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten. Nach einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden in diesem Jahrzehnt 2,6 Billionen EUR vererbt, davon etwa 1,3 Billionen EUR Geldvermögen.
Erbrechtliche Berater ermitteln anlässlich des Entwurfs einer letztwilligen Verfügung häufig den Wunsch des Erblassers, bestimmte Personen punktuell zu begünstigen, indem ihnen ein bestimmter Geldbetrag zugewendet wird. Die Gründe für die Anordnung eines auf Geldzahlung gerichteten Vermächtnisses sind vielseitig. Häufig möchte der Erblasser einem der Erben im Wege des Vorausvermächtnisses einen Geldbetrag zuwenden, um ihm genügend Liquidität zur Verfügung zu stellen, etwa weil er ihn mit einer Grabpflegeauflage beschwert oder den Erben eine hohe Erbschaftsteuerlast treffen wird. Soweit Eheleute ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben auf das Ableben des Erstversterbenden einsetzen, sollen die Abkömmlinge beim Ableben des Erstversterbenden oft ein Vermächtnis in Form einer Geldzahlung erhalten. Mit einem solchen Geldvermächtnis sollen die Abkömmlinge beim ersten Erbfall von der Geltendmachung ihres Pflichtteils abgehalten werden. Die Zuwendung eines Geldvermächtnisses an die Abkömmlinge verfolgt bei großen Vermögen häufig auch den Zweck, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge zwischen Eltern und Kindern schon beim ersten Erbfall auszunutzen bzw. bei einem Vermächtnis an die Enkelkinder auch deren steuerliche Freibeträge auszunutzen.
In allen diesen Konstellationen, in denen dem Erblasser zur Verwirklichung seines Willens zu einem Geldvermächtnis zu raten ist, besteht die Gefahr, künftige Änderungen in der Zusammensetzung des Vermögens oder Wertveränderungen (z. B. Verminderung des Kapitalvermögens aufgrund fallender Börsenkurse oder Vermehrung durch den Verkauf von Wirtschaftsgütern) nicht zu bedenken oder Regelungen zur Bestimmungen der Höhe des Vermächtnisses ungenau oder unvollständig zu treffen. Der Beitrag zeigt daher auf, welche Auslegungsfragen bei Geldvermächtnissen entstehen können und welche Anordnungen der Erblasser zu deren Vermeidung treffen sollte.