Das Geldvermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben auf Übereignung von Geld in Höhe der vom Erblasser bestimmten Summe. Dabei kann der Erblasser die Höhe des auf eine Geldzahlung gerichteten Vermögensvorteils entweder zahlenmäßig bestimmen (Geldsummenvermächtnis) bzw. durch die Höhe des Werts eines bestimmten Gegenstands wertmäßig bestimmen (Geldwertvermächtnis) oder den Vermögensvorteil auf einen Bruchteil des Nachlasses oder einen Teil des Nachlasses (Quotenvermächtnis) festlegen.
Geldsummenvermächtnis: "Ich vermache … einen Geldbetrag in Höhe von … EUR."
Geldwertvermächtnis: "Ich vermache … einen Geldbetrag in Höhe des Werts meiner Eigentumswohnung … zum Zeitpunkt meines Ablebens."
Quotenvermächtnis: "Ich vermache … einen Geldbetrag in Höhe von … % des Werts meines zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Kapitalvermögens (…)."
Die Geldschuld ist eine Schuld eigener Art und keine Gattungsschuld im eigentlichen Sinne. Leistungsobjekt der Geldschuld ist nicht ein körperlicher Gegenstand, sondern ein in einer Geldsumme ausgedrückter Betrag. Der Schuldner der Geldschuld ist nicht zur Übertragung einer der Gattung nach bestimmten Sache, sondern zur Übertragung abstrakter Vermögens- bzw. Kaufmacht verpflichtet. Es handelt sich um eine Wertverschaffungsschuld, die als Rechtsinstitut eigener Art einzuordnen ist.
Auch das Geldvermächtnis ist nach zutreffender Ansicht kein Gattungsvermächtnis, sondern ein Vermächtnis eigener Art. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte schuldet eine bestimmte Geldsumme durch Übereignung im Rechtsverkehr anerkannter Zahlungsmittel (Münzen und Banknoten inländischer Währung) oder Buchgeld. Die Schuld kann durch Übereignung von Bargeld, Überweisung oder durch Abtretung einer Giral- oder Buchgeldforderung gegenüber dem Kreditinstitut an den Vermächtnisnehmer erfüllt werden.
Der Erblasser kann Kapitalvermögen weiterhin auch durch ein Forderungsvermächtnis zuwenden, das hier als "Geldvermächtnis" im weiteren Sinne verstanden wird.
"Ich vermache … meine Sparguthaben bei der …Bank (Konto …)."
Um ein Forderungsvermächtnis handelt es sich z. B. auch beim Vermächtnis von Namenspapieren, Inhaber- und Orderpapieren, Anteilen an Immobilienfonds und Wertpapieren, die eine Forderung verbriefen; kein Forderungsvermächtnis liegt dagegen vor bei dem Vermächtnis von Aktien.