Die geschilderten Auslegungsprobleme zeigen, wie wichtig es ist, mögliche zukünftige Änderungen im Vermögensbestand bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.
1. Anordnung von Geldsummenvermächtnissen
a) Wertsicherungsklauseln zur Absicherung volkswirtschaftlicher Risiken
Um dem Vermächtnisnehmer beim Ableben des Erblassers einen Geldbetrag zuzuwenden, der den wirtschaftlichen Vorstellungen des Erblassers bei Testamentserrichtung entspricht, empfiehlt sich zunächst eine Wertsicherungsklausel. Hierdurch wird die mit dem zugedachten Geldbetrag verbundene Kaufkraft gewährleistet.
"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von … EUR zu zahlen. Die Zahlung soll wie folgt wertgesichert sein: Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden oder seinem Nachfolgeinstitut für den Monat, der dem Monat, in dem die Zahlung fällig wird, um zwei Monate vorausliegt, festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2005 = 100) gegenüber dem für den Beurkundungsmonat bestehenden Index geändert haben, so soll sich der von den Erben zu zahlende Betrag in dem gleichen prozentualen Verhältnis ändern."
Wünscht der Erblasser dagegen, dass der Vermächtnisnehmer das Inflationsrisiko trägt, sollte eine Wertsicherung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von ... EUR zu zahlen. Eine Wertsicherung dieses Betrags wird nicht angeordnet."
Da sich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse beim Erbfall jedoch anders darstellen können als zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, besteht bei Verwendung einer Wertsicherungsklausel zugleich die Gefahr, dass der beim Erbfall zu leistende Vermächtnisbetrag nicht mehr demjenigen entspricht, den der Erblasser dem Vermächtnisnehmer zuwenden wollte, oder sogar das Erbe nahezu aufzehrt. Um dies zu vermeiden, kann der Wert des Vermächtnisses auf eine Maximalquote des Nachlasswerts begrenzt werden.
"Der mit dem vorstehend angeordneten Vermächtnis verbundene Vermögensvorteil soll jedoch limitiert sein: Er darf beim Erbfall höchstens ... Prozent vom Wert des Nachlasses ausmachen. Andernfalls ist nur der Höchstbetrag geschuldet. Der Nachlasswert ist gemäß § 2311 BGB zu ermitteln."
b) Anpassungsklauseln zur Absicherung bei Änderungen im Vermögensbestand zwischen Testamentserrichtung und Erbfall
Neben einer Indexklausel zur Wertsicherung empfiehlt es sich vor dem Hintergrund möglicher Veränderungen des Nachlasswerts nach Testamentserrichtung, eine Anpassungsklausel vorzusehen. Der Erblasser sollte hierzu den Wert seines Vermögens bei Testamentserrichtung festhalten und durch eine Anpassungsklausel möglichen Veränderungen bis zum Eintritt des Erbfalls Rechnung tragen. Hierzu kann er bestimmen, dass der vermachte Geldbetrag, falls dieser beim Erbfall nicht im Kapitalvermögen vorhanden ist, im Verhältnis der bei Testamentserrichtung bestehenden Relation des vermachten Betrags zum Kapitalvermögen zu kürzen ist.
"Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag in Höhe von … EUR zu zahlen. Ist der mit dem vorstehend angeordneten Vermächtnis verbundene Vermögensvorteil bei meinem Ableben nicht im Kapitalvermögen (…) vorhanden, verringert sich das Vermächtnis im Verhältnis zum heutigen Wert meines Kapitalvermögens, den ich mit … EUR beziffere."
2. Anordnung von Forderungsvermächtnissen
Um Zweifel über den Eintritt der Surrogation zu vermeiden, wenn vermachte Forderungen bereits vor dem Erbfall erfüllt werden, empfiehlt sich folgende Anordnung:
"Ich vermache … sämtliche zum Zeitpunkt meines Ablebens noch vorhandenen Sparguthaben. Soweit die Forderungen vor dem Erbfall erfüllt wurden, ist die jeweilige Geldsumme vermacht, unabhängig davon, ob sich diese bei meinem Ableben noch im Nachlass vorfindet."
(Alternative): "Soweit die Forderungen vor dem Erbfall erfüllt wurden, entfällt das Vermächtnis ersatzlos."
3. Anordnung von Geldwertvermächtnissen
Die Fälle, in denen der Erblasser die vermachte Geldsumme nicht zahlenmäßig, sondern wertmäßig durch die Höhe des Werts eines bestimmten Gegenstands bestimmt, sind in der Praxis verhältnismäßig selten, so dass die Darstellung hier gestrafft erfolgen kann. Es ergeben sich hierbei wie bei jedem Geldvermächtnis die vorstehend erläuterten Probleme der Anpassung an wirtschaftlich geänderte Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls. Zusätzlich besteht bei einem Geldwertvermächtnis die Schwierigkeit der Wertbestimmung des Bezugsgegenstands und es stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung. Der Erblasser sollte beiden Auslegungsfragen vorbeugen und den Zeitpunkt und gegebenenfalls die gewünschte Art und Weise der Wertermittlung bestimmen.
"Ich vermache … einen Geldbetrag...