In der jüngeren Vergangenheit hat sich in der Rechtsprechung und Literatur als Antwort auf die Frage, welche steuerlich motivierten Volljährigenadoptionen unerwünscht und unzulässig sind, eine vermeintlich einfache Formel verbreitet. Sie lautet: Wo steuerliche Motive der Hauptzweck der Adoption sind, soll deren Ausspruch unzulässig sein; wo steuerliche Motive nur Nebenzweck der Adoption sind, sollen sie dem Ausspruch der Adoption nicht entgegenstehen.[2] Diese formelhafte Zusammenfassung ist ungenau und in ihrer Pauschalität unrichtig. Wer sich auf diese Formel verlässt, läuft Gefahr, eine fehlerhafte Entscheidung über die Zulässigkeit einer steuerlich motivierten Adoption zu fällen.

[2] Vgl. etwa OLG Nürnberg, NJW-RR, 2012, 5 = FamRZ 2012, 137 = RNotZ 2012, 61 = StAZ 2012, 53 = MDR 2011, 1296 = LSK 2011, 460360; Zschiebisch, FRP 2009, 495, 496; Weber, NJW 2009, 3283; Klinger/Roth, NJW-Spezial 2009, 167; Finger, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, Nomoskommentar-BGB 2. Aufl. 2010, § 1767 Rn 6, Fn 21;BeckOK/Enders (o. Fn 1), § 1767 Rn 7, 7.2, 7.3; Friederici, in: Weinrich/Klein, 4. Aufl. 2011, § 1767 Rn 3; Schwarzer, in: Hdb. des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl. 2011, 3. Kap. Rn 448.

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