Zusammenfassung
Dass das Steuerrecht im Allgemeinen, insbesondere das Ertragsteuerrecht, einem stetigen Wandel unterliegt und (wenigstens) jährlich mit mehr oder weniger weitreichenden Änderungen gerechnet werden muss, ist im Grunde nichts Neues. Mittlerweile gilt diese Aussage aber (leider) auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Denn seit dem Inkrafttreten des ErbStG 2009 am 1. Januar 2009 hat das "neue" Gesetz nicht weniger als vier Änderungen erfahren. Sowohl das Wachstumsbeschleunigungsgesetz als auch das Jahressteuergesetz 2010 sowie das Steuervereinfachungsgesetz und das EU-Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielten Anpassungen bzw. Nachbesserungen, mit denen der Gesetzgeber auf Unklarheiten, teilweise auch auf (jedenfalls aus Verwaltungssicht) Unzulänglichkeiten der ursprünglichen Gesetzesfassung reagierte. Und auch aktuell droht Ungemach.
I. Das geplante Jahressteuergesetz 2013
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) hat der deutsche Bundesrat unter anderem Änderungen des ErbStG vorgeschlagen, die – zusätzlich – zum ursprünglichen Regierungsentwurf, der keine Änderungen des ErbStG vorsah – in das Gesetz Eingang finden sollen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung ihre grundsätzliche Zustimmung zu der Initiative des Bundesrates signalisiert, auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Änderungen "noch der weiteren Prüfung" bedürfe. Die Beschlussempfehlung des Bundestagsfinanzausschusses ist für den 24. Oktober 2012 zu erwarten. Das Gesetzgebungsverfahren soll mit der Zustimmung des Bundesrats am 23. November 2012 abgeschlossen werden, sodass eine Veröffentlichung des Gesetzes noch im Jahr 2012 realistisch erscheint.
II. Vorgeschlagene Änderungen des ErbStG
Inhaltlich stellen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen u. a. eine Reaktion auf den Beiladungsbeschluss des BFH vom 5. Oktober 2011 dar. Hier hatte der BFH Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, mit deren Hilfe auch für originäres Privatvermögen der Anwendungsbereich der Privilegierungen für Produktivvermögen erschlossen werden kann. U. a. geht es um die sog. "Cash-GmbH", bei der Geld bzw. Forderungen in ein Betriebsvermögen, typischerweise in eine GmbH, eingelegt werden mit der Folge, dass die Beteiligung an der Gesellschaft anschließend unter Anwendung der Privilegierungen nach den §§ 13 a, b ErbStG schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Daneben enthält der Änderungsvorschlag Regelungen zur Lohnsumme sowie eine zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende Reinvestitionsregelung im Zusammenhang mit "jungem Verwaltungsvermögen" (§ 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG). Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
1. Erweiterung des Verwaltungsvermögensbegriffs – Neufassung von § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG
Die wesentlichste Änderung, also diejenige mit den stärksten Auswirkungen für die Steuerpflichtigen sowie die Gestaltungspraxis, betrifft § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Hier geht es um eine Ausweitung des Verwaltungsvermögensbegriffs. § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG definiert gesetzlich, was als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll hierzu zukünftig gehören:
Zitat
"4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist. Davon ist auszugehen, wenn deren Wert insgesamt 10 Prozent des nach § 203 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten Jahresertrags (§ 201 Absatz 2 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) oder hilfsweise des gemeinen Werts im Sinne des § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mindestens des Substanzwerts (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) nicht übersteigt. Hierzu gehören auch Forderungen, die aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen stammen. Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit bilden kein Verwaltungsvermögen. Hierzu gehören bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Satz 1 gilt nicht, wenn diese Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes…, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes … unterliegt, zuzurechnen sind;"
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut bilden Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen kein Verwaltungsvermögen. § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG beschränkt sich vielmehr auf Wertpapiere und vergleichbare Forderungen.
Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht daher Gestaltungen wie die oben angesprochene "Cash-GmbH". Dem soll nunmehr ein Riegel vorgeschoben werden, indem de...