I. Das Berufungsgericht meint, dass der Beklagte von dem Kläger nach § 886 BGB oder § 894 BGB die Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen auf den Grundstücken verlangen könne, die bis zum 1. Juli 2010 weder veräußert, verpfändet noch von Dritten mit Pfandrechten belastet worden seien.
Das Verfügungsverbot sei nämlich an diesem Tage, 30 Jahre nach dem im Übergabevertrag vereinbarten Zeitpunkt für den Übergang des Besitzes, der Nutzungen und der Lasten, erloschen. Die primär vereinbarte Bindungsfrist von 35 Jahren komme nicht zum Tragen, weil Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB nach Ablauf von 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam würden. Aber auch dann, wenn man eine solche allgemeine zeitliche Begrenzung für schuldrechtlich wirkende Verfügungsverbote verneine, sei die primär vereinbarte 35-jährige Bindungsfrist unwirksam, da die nach § 138 Abs. 1 BGB zulässige zeitliche Grenze für ein Verfügungsverbot, das dem Zweck diene, den übertragenen Grundbesitz im Familienbesitz zu halten, nach 30 Jahren erreicht sei. Der durch eine Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch verleihe dem schuldrechtlichen Verfügungsverbot eine gewisse dingliche Wirkung, die die Kernbefugnisse des Eigentümers betreffe, wobei sich hier eine zusätzliche besondere Belastung schon daraus ergebe, dass dem Beklagten bereits vor der Übertragung ein 1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gehört habe. Die Bindung durch das Verfügungsverbot sei deshalb gemäß dem Rechtsgedanken der erbrechtlichen Vorschriften (§ 2044 Abs. 2 Satz 1, § 2109 Abs. 1 Satz 1, § 2162 Abs. 1, § 2210 Satz 1 BGB) mit Ablauf von 30 Jahren weggefallen.
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Widerklage ist nicht deshalb begründet, weil bereits 30 Jahre seit dem Wirksamwerden des Unterlassungsanspruchs vergangen sind.
1. Richtig ist, dass der Beklagte, soweit innerhalb der vereinbarten Frist nicht gegen das schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 137 Satz 2 BGB) verstoßen worden ist, nach Fristablauf von dem Widerbeklagten die Zustimmung zur Löschung der auf seinen Grundstücken eingetragenen Vormerkungen verlangen kann. Worauf dieser Anspruch beruht, kann offen bleiben.
a) Er ergäbe sich aus § 894 BGB, wenn mit dem Ablauf der Befristung für das Verbot zugleich der durch die Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch erloschen wäre. Mit dem gesicherten Anspruch erlischt auch die akzessorische Vormerkung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1972 – V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50 und vom 26. November 1999 – V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 181), und das Grundbuch wird unrichtig (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1972 – V ZR 76/71, aaO und vom 28. Oktober 1989 – V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201).
b) § 886 BGB wäre dagegen einschlägig, wenn nur das schuldrechtliche Verfügungsverbot, jedoch nicht der gesicherte Rückübertragungsanspruch befristet wäre. Der Grundeigentümer kann nach § 886 BGB von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen, wenn der gesicherte Anspruch zwar noch besteht, aber demjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen ist, eine die Geltendmachung des Anspruchs auf Dauer ausschließende materiell-rechtliche Einrede zusteht (vgl. BayObLGZ 1997, 223, 226).
2. Das Verfügungsverbot ist – entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht – nicht bereits infolge Zeitablaufs erloschen. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung gefolgt, nach der schuldrechtliche Verfügungsverbote mit Ablauf von 30 Jahren erlöschen (Großfeld/Gersch, JZ 1988, 937, 943 f; Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, S. 116 f; MüKo-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 137 Rn 25; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 137 Rn 5; Wiesmann, Zur Tragweite des § 137 BGB, S. 101 f). Gestützt wird diese Auffassung – bei Unterschieden in der Begründung im Einzelnen – auf eine Rechtsanalogie zu den Vorschriften in § 462 Satz 1, § 544, § 2044 Abs. 2 Satz 1, § 2109 Abs. 1, § 2262 Abs. 2 Satz 1, § 2210 Satz 1 BGB (MüKoBGB/Armbrüster, § 137, 6. Aufl., aaO, mwN).
b) Andere verweisen darauf, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der die Geltung vertraglicher Verpflichtungen auf eine Frist von 30 Jahren begrenzt (Schack, JZ 1989, 609, 612; Staudinger/Kohler, BGB [2011], § 137 Rn 45), und daher auch rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote nach § 137 Satz 2 BGB nicht schon wegen Ablaufs dieser Frist erlöschen, weil dem vereinbarten Untersagungsanspruch auch noch nach dieser Zeit ein anerkennenswertes Interesse zugrunde liegen könne (Staudinger/Kohler, BGB [2011], § 137 Rn 45; Schippers, MittRhNotK 1998, 69, 73).
c) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Bestimmung zur höchstzulässigen Geltungsdauer vertraglicher Verpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB.
aa) Eine zeitliche Obergrenze lässt sich (ent...