Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 11) und begründet.
Der Senat legt den Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten vom 2.5.2013 dahin aus, dass sie als Eigentümer in Erbengengemeinschaft zu je ? Anteil eingetragen werden wollen; denn eine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 ff BGB) ist noch nicht in der Form der §§ 873, 925 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung (§ 19 GBO) und des Nachweises der erforderlichen Einigung (§§ 20, 29 GBO) erfolgt (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 154 = ZEV 2012, 415).
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung im Ergebnis zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat.
Nach § 35 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GBO kann eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige Verfügung Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge sein. Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch die vorgelegte Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (Halbs. 2 derselben Vorschrift). Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass das Grundbuchamt verpflichtet ist, die in einer öffentlichen Urkunde errichtete letztwillige Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen, wobei die gesetzlichen Auslegungsregeln zu berücksichtigen sind. Nur Zweifel tatsächlicher Art, die die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung begründen, berechtigen das Grundbuchamt, die Berichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zumachen. Denn erforderliche tatsächliche Ermittlungen (§ 26 FamFG) können nicht im Grundbucheintragungsverfahren durchgeführt werden, sondern sind dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten (vgl. etwa Senat Rpfleger 2001, 71; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rn 39 jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde aus der notariellen Urkunde vom 10.8.1999 nicht mit einer die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Ermittlungen ausschließenden Gewissheit ableiten, dass die Ehegatten sich im Sinne des § 2269 BGB gegenseitig zu (Voll-) Erben und die Beteiligten zu 1) und 2) zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen wollten. Der Wortlaut der notariellen Urkunde ist in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei. Die gegenseitige einschränkungslose Erbeinsetzung der Ehegatten in § 1 der Urkunde spricht zwar dafür, dass der überlebende Ehegatte die Rechtsstellung eines nicht beschränkten Vollerben des Erstversterbenden erlangen sollte, die Kinder hingegen ausschließlich als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden sollten (sog. Einheitslösung). Im Widerspruch dazu werden in § 2 der notariellen Urkunde die Beteiligten zu 1) und 2) als Kinder der Ehegatten zu "Nacherben" eingesetzt. Es handelt sich um einen juristischen Fachausdruck. Die Rechtsstellung des Nacherben ist komplementär zu derjenigen des Vorerben, der lediglich bis zum Eintritt des Nacherbfalls (regelmäßig dem Tod des Vorerben) Herr des Nachlasses ist und bis zu diesem Zeitpunkt Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die durch die letztwillige Verfügung in beschränktem Rahmen näher ausgestaltet werden können. Mit dem Tod des Vorerben treten dann zwei rechtlich gesonderte Erbfälle ein, nämlich der Nacherbfall in das von dem erstverstorbenen Ehegatten hinterlassene Vermögen und der (Schluss-)Erbfall in das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten (sog. Trennungslösung). Die Bezeichnung als Alleinerbe schließt nicht aus, dass der so Bedachte mit den Verfügungsbeschränkungen einer Nacherbfolge beschwert ist.
Das grundbuchverfahrensrechtliche Privileg, ohne Durchführung eines Erbscheinsverfahrens eine Grundbuchberichtigung herbeiführen zu können, gewährt § 35 Abs. 2 S. 2 GBO nur deshalb, weil der Gesetzgeber die Erwartung gehegt hat, dass die in einer notariellen Urkunde errichtete letztwillige Verfügung gerade unter Verwendung juristischer Fachausdrücke so klar geregelt wird, dass Zweifel am Inhalt der letztwilligen Verfügung regelmäßig nicht begründet sind. Soll sich also das Grundbuchamt bei seiner Auslegung maßgebend an der Formulierung der notariellen Urkunde orientieren, so muss im Grundbucheintragungsverfahren eine Auslegung ausscheiden, die inhaltlich im Widerspruch zu der Bedeutung der Erklärung steht, die sich aus einem dort verwendeten juristischen Fachbegriff ableitet. Eine solche Auslegung ist zwar durchaus rechtlich möglich, wenn festgestellt werden kann, dass die Urkundsbeteiligten tatsächlich etwas anderes gewollt haben, als es dem Wortlaut der notariellen Urkunde entspricht. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch erst nach eingehenden weiteren tatsächlichen Ermittlungen möglich, die dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten sind und insbesondere einzuschließen haben eine eingehende Zeug...