Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant, aber auch richtungweisend. Soweit das OLG Frankfurt die Wechselbezüglichkeit der jeweils getroffenen Verfügungen geprüft und im Ergebnis verneint hat, handelt es sich allerdings eher um eine Einzelfallentscheidung, die zugegebenermaßen deswegen interessant ist, weil der Testator selbst ein erfahrener Notar und nach Zeugenaussagen "einer der hellsten Köpfe" war, sodass die in den von ihm verfassten letztwilligen Verfügungen gebrauchten Fachausdrücke auch relativ eng und fachspezifisch ausgelegt wurden (zu den Fragen der Bindungswirkung vgl. Anmerkung von Stahmer in ErbR 2013, 257).
Die Entscheidung bringt aber sowohl in prozessualer Hinsicht wie auch zur Einordnung einer Schiedsgerichtsklausel weitere Klarheit.
1. Die prozessuale Seite
Der Kläger des Verfahrens hatte den Antrag gestellt, die Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom 28. Dezember 2001 festzustellen. Die Beklagte hatte demgegenüber die Einrede der Anordnung des Schiedsgerichts erhoben. An sich regelt § 1032 ZPO, wie ein derartiges Verfahren zu gestalten ist.
Wird vor einem Gericht Klage erhoben und meint der Beklagte, die Angelegenheit müsse Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, weil eine entsprechende Schiedsvereinbarung geschlossen worden ist, muss der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügen (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wiederum kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens stellen (§ 1032 Abs. 2 ZPO).
Im Rahmen eines derartigen Antrags wird allerdings lediglich geprüft, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt." (BGH SchiedsVZ 2012, 281.) Hätte der Kläger also einen dementsprechenden Antrag auf Unzulässigkeitserklärung vor dem Oberlandesgericht stellen müssen? Mit zutreffender Begründung meint das OLG Frankfurt, dass das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich die Zulässigkeit des Verfahrens betrifft, während der hier gewählte Feststellungsantrag des Klägers die Wirksamkeit der Klausel betreffe.
Wendet sich eine Partei also gegen die Durchführung eines Schiedsverfahrens, weil sie die Schiedsklausel selbst für unwirksam hält, kann sie dieses Ziel mit einer Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts, verfolgen. Insoweit dürfte es keinem Zweifel unterliegen, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betroffen ist, wenn es um die Frage der Anordnung einer Schiedsklausel geht.
Auch ist der Schluss des OLG Frankfurt logisch, dass für den Fall der Feststellung der Unzulässigkeit der Schiedsklausel die Rechtsfolge des § 1032 Abs. 1 ZPO nicht eintreten kann, da dann ja ein Gericht festgestellt hat, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Im Ergebnis entscheidet also dann doch ein staatliches Gericht durch Sachentscheidung über die Gültigkeit, die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit der Schiedsklausel.
Würde ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO jetzt noch gestellt, so müsste man wohl annehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis dafür fehlt, da bereits ein staatliches Gericht die Frage der Zulässigkeit der Anordnung des Schiedsgerichts vorrangig prüft.
Im Ergebnis bedeutet das, dass man als klagende Partei auf die Einrede der Anordnung des Schiedsgerichts durchaus auch mit einem Feststellungsantrag reagieren kann, wenn man denn der Auffassung ist, dass schon die Anordnung des Schiedsgerichts unwirksam ist.
2. Die Entscheidung ist aber auch zur Einordnung einer Schiedsgerichtsklausel mit Blick auf mögliche Wechselbezüglichkeit lesenswert.
a) Zum Einen stellt das OLG fest, dass Schiedsanordnungen grundsätzlich nicht der Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 1 BGB unterfallen können, da sie eben nicht unter die in dieser Vorschrift aufgeführten erbrechtlichen Anordnungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen) fallen.
Das hat im Übrigen zur Folge, dass der Längerlebende nicht an in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen enthaltene Schiedsgerichtsklauseln gebunden ist, sondern sie, ebenso wie etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, aufheben kann. Insoweit ist auf die Rechtsprechung zur Testamentsvollstreckung zu verweisen (z. B. AG Köln, FamRZ 1990, 1402), die ebenfalls nicht als unter § 2270 BGB fallend angesehen wird. In dieser Rechtsauffassung kann dem OLG Frankfurt ohne Weiteres gefolgt werden.
b) Wenn eine Schiedsgerichtsklausel durch den Längerlebenden aufgehoben werden kann, bedeutet das aber nicht, dass der Längerlebende eine derartige Schiedsgerichtsklausel anschließend erstmalig neu verfügen könnte. Denn darin könnte ebenso wie in einer nachträglichen Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Längerlebenden eine Beeinträchtigung des Rechts des wechselbezüglich Bedachten zu sehen sein.
Zu dieser...