Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags der Feststellung, dass die Beklagte nicht Erbe nach dem Vater des Klägers geworden ist, unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A. Die Klage ist in Bezug auf den Antrag, die Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom ... 2001 festzustellen, zulässig, jedoch unbegründet.
1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach dieser Vorschrift das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d. h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Erkennbar geht es hier dem Kläger darum, geklärt zu haben, ob die streitgegenständliche Anordnung der Schiedsklausel aus dem Ehe- und Erbvertrag, die bei ihrer Wirksamkeit jeweils Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich der Durchführung des letzten Willens des Vaters des Klägers, haben kann, wirksam ist oder nicht.
b) Der Kläger hat auch ein Interesse an der baldigen Feststellung.
c) Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom ... 2001 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat, es werde Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsklausel ist. Diese Rechtsfolge des § 1032 Abs. 1 ZPO tritt dann nicht ein, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Daraus folgt, dass über die Gültigkeit, die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit der Schiedsklausel eine Sachentscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen werden kann.
d) Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht gestellt hat. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist in der Klageschrift ein zwar ähnlicher, gleichwohl nicht identischer Gegenstand des Streits vom Kläger bestimmt worden. Der eine betrifft die Zulässigkeit des Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO), der andere die Wirksamkeit einer Klausel. Auch aus der Überlegung, dass einem jetzt eingeleiteten Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, da bereits das vorliegende Verfahren bei einem staatlichen Gericht anhängig ist und die Beklagte die Schiedseinrede erhoben hat, folgt, dass beide Verfahren grundsätzlich zulässig sind.
2. Der Antrag, die Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom ... 2001 festzustellen, ist unbegründet.
a) Die Schiedsklausel ist formwirksam. Sie wurde im Rahmen einer notariellen Beurkundung errichtet.
b) Die in Buchstabe F. des Erbvertrags enthaltene Schiedsklausel ist hinreichend bestimmt.
aa) Sachlich bezieht sich die Klausel auf alle Streitigkeiten zwischen Erben und sonstigen am Nachlass Beteiligten, die durch Verfügung von Todes wegen bedingt sind.
bb) Der Wirksamkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass die Schiedsrichter nach billigem Ermessen zu entscheiden haben, soweit nicht zwingende prozessrechtliche und materiell-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine solche Bestimmung ist zulässig (vgl. § 1051 Abs. 3 ZPO; Kohler, DNotZ 1962, 132) und wird so oder ähnlich in zahlreichen Formularbüchern empfohlen (vgl. nur die Zitate in Happe: Schiedsgerichtsklauseln im Testament, in: Schiedsgerichtsbarkeit in gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten, herausgegeben von Karlheinz Böckstiegel, 1996, S. 92 ff).
cc) Eine Unwirksamkeit der im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung folgt nicht aus dem Testament der Eltern des Erblassers vom ... 1971.
(1) Dies folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass bereits in dem Testament vom ... 1971 eine Schiedsanordnung enthalten ist. Schiedsanordnungen unterfallen nicht der Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 1 BGB, da sie keine Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen darstellen, auf die allein die Regelungen des § 2270 Abs. 1 BGB anwendbar sind (vgl. RGZ 100, 76, 77; MüKo-Leipold, 3. Aufl., § 1937 BGB Rn 31 mwN).
(2) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus den Verfügungen der Eheleute in dem Testament vom ... 1971. Diese waren nicht wechselbezüglich nach § 2270 Abs. 1 BGB; der Vater des Klägers war nach dem Tod der Mutter des Klägers weder nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB an einem Widerruf seiner in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung noch an der Neuanordnung eines schiedsrichterlichen Verfahrens gehindert.
(i) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehm...